L-03-06 Steuerliche Bemessungsgrundlage

Punkt 8

Steuerliche Vergünstigungen und Förderungen dürfen generell nicht zu einem mit dem Einkommen zunehmendem Steuerrabatt führen. Deshalb werden wir bei den Vorsorgeaufwendungen, Behindertenpauschbeträgen, Spenden etc. den Abzug von der steuerlichen Bemessungsgrundlage durch einen direkten Abzug von der Steuerschuld im Rahmen einer pauschalen prozentualen Steuerermäßigung i. H. v. beispielsweise 35 % ersetzen (Zur Verdeutlichung: Heute muss ein Top-Verdiener von einer 50-Euro-Spende lediglich 27,50 Euro selbst bezahlen, den Rest erhält er vom Finanzamt zurück. Für Supermarktkassierer*innen beträgt der Eigenanteil dagegen 40 Euro).

Begründung:

Der Vorschlag würde vor allem untere und mittlere Einkommen mit einem persönlichen Grenzsteuersatz von unter 35 % deutlich entlasten und höhere Einkommen mit einem darüber liegenden persönlichen Satz zusätzlich belasten. Die Entlastung wirkt für Geringverdiener*innen umso stärker, da über die Sonderausgaben vor allem Beiträge zu den Sozialversicherungen berücksichtigt werden, von denen diese Einkommensgruppe abgabentechnisch stärker betroffen ist. Die beschriebene Umgestaltung der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ergibt somit auch Spielräume zur Bereinigung der diversen Abzugstatbestände bei gleichzeitiger Konzentration auf die wesentlichen und abzugswürdigen Aufwendungen zur persönlichen Vorsorge (Sozialversicherungen und vergleichbare Systeme). Diese werden bereits der Finanzverwaltung elektronisch mitgeteilt, was bei Wegfall der weniger abzugswürdigen Kosten zu einer nachweis- und bürokratieärmeren Veranlagung führen würde.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisung an SPD-Landtagsfraktion NRW als Material
Beschluss: Überweisung an SPD-Landtagsfraktion NRW als Material
Text des Beschlusses:

Punkt 8

Steuerliche Vergünstigungen und Förderungen dürfen generell nicht zu einem mit dem Einkommen zunehmendem Steuerrabatt führen. Deshalb werden wir bei den Vorsorgeaufwendungen, Behindertenpauschbeträgen, Spenden etc. den Abzug von der steuerlichen Bemessungsgrundlage durch einen direkten Abzug von der Steuerschuld im Rahmen einer pauschalen prozentualen Steuerermäßigung i. H. v. beispielsweise 35 % ersetzen (Zur Verdeutlichung: Heute muss ein Top-Verdiener von einer 50-Euro-Spende lediglich 27,50 Euro selbst bezahlen, den Rest erhält er vom Finanzamt zurück. Für Supermarktkassierer*innen beträgt der Eigenanteil dagegen 40 Euro).

Beschluss-PDF: