Die Landessatzung der NRWSPD wird im §15 (4) wie folgt geändert:
Kandidaten und Kandidatinnen für die Bezirksvertretungen der kreisfreien Städte werden in gesonderten Versammlungen für jeden Stadtbezirk aufgestellt. Organisatorisch zuständig ist der Unterbezirk.
Die Satzung der NRWSPD widerspricht in §15 (4) Aufstellung von KandidatInnen (für die Bezirksvertretungen (BV)) dem Kommunalwahlgesetz und muss entsprechend geändert werden.
Bisher lautet §15 (4):
Kandidaten und Kandidatinnen für die Bezirksvertretungen der kreisfreien Städte werden durch die gleiche Versammlung wie die Ratskandidat/inn/en aufgestellt. Abweichend kann, soweit Stadtbezirke nach § 2 Abs. 3 gebildet worden sind, durch Unterbezirkssatzung festgelegt werden, dass die Aufstellung für jeden Stadtbezirk in gesonderten Versammlungen geschieht. Organisatorisch zuständig ist der Unterbezirk.
Der Landeswahlleiter hat schon 2014 darauf hingewiesen, dass für jede BV eine eigenständige Versammlung durchgeführt werden muss. Er weist darauf hin, dass stimmberechtigt nur diejenigen Mitglieder sein können, die am Tag der Versammlung im Gebiet der jeweiligen BV wohnen.
Die geänderte Satzung soll unmittelbar nach Beschlussfassung durch den a.o. Landesparteitag in Kraft treten.
Die Landessatzung der NRWSPD wird im §15 (4) wie folgt geändert:
Kandidaten und Kandidatinnen für die Bezirksvertretungen der kreisfreien Städte werden in gesonderten Versammlungen für jeden Stadtbezirk aufgestellt. Organisatorisch zuständig ist der Unterbezirk.