Ar-08 Flächentarifverträge

Sämtliche Unternehmen einer Branche sind verpflichtet, den entsprechenden Flächentarifvertrag einer Branche einzuhalten. Ein Ausstieg aus dem Flächentarifvertrag wird ausgeschlossen. Auch sind Öffnungsklauseln restriktiv zu handhaben und nur in begründeten Ausnahmefällen anzuwenden. Weitere Detailregelungen sind seitens der Bundestagsfraktion zu erarbeiten.

Begründung:

Flächentarifverträge für ein räumliches Gebiet bzw. auch für eine ganze Branche umfassen sämtliche Arbeitgeber dieser Branche im Tarifgebiet, die Mitglieder des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes  sind. Unternehmen, die nicht dem Arbeitgeberverband angehören, sind nicht verpflichtet, den Tarifvertrag anzuwenden. Vor dem Hintergrund einer erheblichen Zunahme von Austritten aus dem Arbeitgeberverband, um Flächentarifverträge nicht anwenden zu müssen sowie auch in jüngster Zeit zunehmende aufgenommene Öffnungsklauseln, die Ausnahmesituationen definieren, unter denen vom Tarifvertrag abgewichen werden kann, ist eine Zugehörigkeit zu einem Tarifvertrag heute nicht mehr die Regel.

 

Dies führt in einer Vielzahl von Fällen zu teils erheblichen Lohneinbußen der MitarbeiterInnen dieser Unternehmen, die der Tarifbindung nicht mehr unterliegen. Um diesem entgegenzutreten, müssen Flächen- oder Branchentarifverträge wieder gestärkt werden – wenn dies auf dem freiwilligen Wege bzw. auf dem Wege von Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften nicht (mehr) funktioniert, sind gesetzliche Regelungen zu schaffen.

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt
Version der Antragskommission:

Erledigt durch Annahme von L-01