St-08 Gewerkschaftsbeiträge steuerlich begünstigen

Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, sich für eine Änderung des Einkommenssteuerrechts in Bezug auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag einzusetzen. Zukünftig sollen Gewerkschaftsbeiträge aus dem Pauschbetrag für Werbungskosten herausgenommen werden. Stattdessen sollen diese Mitgliedsbeiträge unabhängig von den übrigen Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können.

Begründung:

Starke Gewerkschaften und eine Steigerung tarifgebundener Beschäftigungsverhältnisse sind Kernanliegen sozialdemokratischer Politik. Das derzeitige Steuerrecht ist jedoch so gestaltet, dass es unter bestimmten Umständen zu einer Schlechterstellung eines Gewerkschaftsmitglieds gegenüber einem Nicht-Mitglied in vergleichbarer wirtschaftlicher Lage kommen kann. Dieser Antrag zielt auf eine Änderung dieser Regelung ab.

 

Aus steuerlicher Sicht können Gewerkschaftsmitglieder ihre Mitgliedsbeiträge als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Allerdings greift in Hinblick auf Werbungskosten der sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag: nur wenn Beschäftigte entsprechende Aufwendung von mehr als 1.000 € nachweisen können, wird der tatsächliche Betrag angesetzt – andernfalls werden pauschal 1.000 € zum Abzug gebracht. Durch diesen Werbungskosten-Pauschbetrag kann es zu einer Art Verpuffungseffekt kommen, sodass für viele Beschäftigte die steuermindernde Wirkung ihrer Gewerkschaftsbeiträge nicht zum Tragen kommt.

 

Dies soll an einem kurzen Beispiel verdeutlicht werden. Betrachten wir zwei Arbeitnehmerinnen mit einem Bruttojahresverdienst von jeweils 45.252 €.[1] Angenommen, beide arbeiten in demselben Unternehmen, doch nur eine von ihnen ist Gewerkschaftsmitglied. Da die Arbeitgeber-Seite üblicherweise Tarifverträge auf alle Beschäftigten anwendet, profitieren am Ende beide von der Arbeit der Gewerkschaft. Jedoch leistet nur das Mitglied einen Beitrag zur Finanzierung dieser Arbeit. Üblicherweise beträgt der Gewerkschaftsbeitrag 1% des Bruttojahreseinkommens, in diesem Fall also 452,52 €. Dieser Betrag liegt jedoch deutlich unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 €.

 

Sofern beide Arbeitnehmerinnen keine oder nur geringe weitere Werbungskosten ansetzen können, wird bei ihnen jeweils der Pauschbetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Der Gewerkschaftsbeitrag hat in diesem Fall keinerlei steuermindernde Wirkung. Verglichen mit dem Nicht-Mitglied in gleicher wirtschaftlicher Lage, ist das Gewerkschaftsmitglied daher schlechter gestellt – schließlich hat sie eine um den Gewerkschaftsbeitrag erhöhte Belastung zu tragen. Die Mitgliedsbeiträge entfalten demnach nur dann die volle steuermindernde Wirkung, wenn die Arbeitnehmerin durch andere Werbungskosten bereits den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreitet.

 

Dieser Antrag fordert nun die Herausnahme der Gewerkschaftsbeiträge aus dem Anwendungsbereich des Arbeitsnehmer-Pauschbetrags. Die Mitgliedsbeiträge würden dann getrennt von den übrigen Werbungskosten zum Abzug gebracht. Für Beschäftigte, die auch ohne die Gewerkschaftsbeiträge bereits Werbungskosten von mindestens 1.000 € verzeichnen, resultiert daraus keine Änderung. Für alle anderen Beschäftigten ergibt sich eine steuerliche Besserstellung der Gewerkschaftsmitglieder, da sie zusätzlich zum Werbungskosten-Pauschbetrag ihre Mitgliedsbeiträge zum Abzug bringen können.

 

Zuletzt sei auf ein Gutachten verwiesen, welches der Arbeitsrechtler Martin Franzen, Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität-München, im Jahr 2018 im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung verfasst hat.[2] In diesem Gutachten beschäftigt er sich unter anderem mit dem hier dargestellten Ansatz einer Herausnahme von Gewerkschaftsbeiträgen aus dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass eine solche Privilegierung von Gewerkschaftsbeiträgen verfassungsmäßig zu rechtfertigen ist, da die Gewerkschaften eine überragende Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sowie für die Gesamtrepräsentation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einnehmen.

 

[1] Dies entspricht dem durchschnittl. Verdienst von Vollzeitbeschäftigten im Jahr 2017.

[2] siehe https://www.boeckler.de/pdf/p_hsi_schriften_27.pdf

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK
Version der Antragskommission:

Ersetze Zeilen 8-15:

 

Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, zu prüfen, wie eine Änderung des Einkommenssteuerrechts in Bezug auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag ermöglicht werden kann, sodass zukünftig Gewerkschaftsbeiträge aus dem Pauschbetrag für Werbungskosten herausgenommen werden. Stattdessen sollen diese Mitgliedsbeiträge unabhängig von den übrigen Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können.

Beschluss: Annahme in Fassung der Antragskommission
Text des Beschlusses:

Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, zu prüfen, wie eine Änderung des Einkommenssteuerrechts in Bezug auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag ermöglicht werden kann, sodass zukünftig Gewerkschaftsbeiträge aus dem Pauschbetrag für Werbungskosten herausgenommen werden. Stattdessen sollen diese Mitgliedsbeiträge unabhängig von den übrigen Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können.

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Überwiesen am 10.10.2019 an: SPD-Bundestagsfraktion Eingangsbestätigung am 29.10.2019