Ä-150 f. zum L-06

107Ergänze nach Zeile 150 f.:

„Notwendig ist deshalb ein gemeinsamer „Entschuldungsfond“ des Bundes und der Länder, indem Altschulden der am meisten belasteten Kommunen gebündelt werden.“

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt durch Annahme von L-06 in Fassung der Antragskommission