Ä-184 ff. zum L-03

  1. Auf Seite 62 (Zeile 184) wird nach „… von wirksamen Gesetzen.“ folgende Sätze angefügt: „Die Abschaffung von zu hinterfragenden steuerlichen Abzugstatbeständen und damit einhergehende Vereinfachungen im Steuerrecht schaffen entsprechende Spielräume, mehr Personal im Außendienst (Betriebsprüfung) einsetzen zu können. Dadurch wird die Administration/Umsetzung unserer Steuergesetze erheblich verbessert sowie die teils langen Prüfungsintervalle für Betriebe entschieden verkürzt.“
  2. Auf Seite 63 werden die Zeilen 265-271 des vierten Punktes wie folgt gefasst: „Wir wollen eine spürbare Entlastung kleiner und wirklich mittlerer Einkommen bei gleichzeitiger Anhebung des Durchschnittssteuersatzes für die zehn Prozent der höchsten Einkommen. Dann könnte im Gegenzug der Solidaritätszuschlag entfallen. Wir wollen eine Erhöhung des Grundfreibeitrags auf 12.000/24.000 Euro (bisher: 9.168/18.336 Euro) für Singles/Verheiratete. Wir mildern den Anstieg des Einkommensteuertarifes, indem wir die Progression der 1. Stufe bis 18.000 Euro auf 22 % ansteigen lassen (bisher: ab 14.255 Euro mit 24 %), die 2. Progressionsstufe verläuft bis nunmehr 58.000 Euro auf 42 % (bisher: ab 55.960 Euro mit 42 %). Für die Menschen mit hohen Einkommen führen wir eine 3. Progressionsstufe ein, die bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 108.000 Euro auf einen neuen Grenzsteuersatz von 50 % für darüber liegendes Einkommen ansteigt (bisher: ab 265.327 Euro mit 45 %).“
  3. Auf Seite 63 (Zeilen 271-273) wird beim vierten Punkt der letzte Satz gestrichen.
  4. Auf Seite 63 (Zeilen 274-276) wird der fünfte Punkt wie folgt gefasst: „Die steuerliche Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften wird durch eine einheitliche rechtsformunabhängige Unternehmensbesteuerung auf Basis der Körperschaftsteuer beseitigt.“
  5. Auf Seite 63 (nach Zeile 276) wird nach dem fünften Punkt folgender neuer Punkt eingefügt: „Unter Einbeziehung der Selbstständigen sowie der Freiberufler wird die Gewerbesteuer zur Gemeindewirtschaftsteuer weiterentwickelt. Der Freibetrag (aktuell: 24.500 Euro) wird auf 30.000 Euro erhöht. Die neue Einkunftsart „unternehmerische Arbeit“ ersetzt schließlich die bisherigen Einkunftsarten „selbstständige Arbeit“ und „Gewerbebetrieb“.“
  6. Auf Seite 64 (Zeilen 298-302) wird der zweite Punkt wie folgt gefasst: „Das Ehegattensplitting werden wir für zukünftige Partnerschaften durch eine Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag (12.000 Euro) ersetzen. Für bestehende Partnerschaften wird eine zehnjährige Übergangsregelung (abhängig von der Partnerschaftsdauer) geschaffen.“
  7. Auf Seite 64 (Zeile 306) wird beim dritten Punkt folgender Satz angefügt: „Dadurch entlasten wir gezielt Alleinerziehende und Paare mit geringem Einkommen unabhängig von der bestehenden Familienkonstellation.“
  8. Auf Seite 64 (Zeilen 307-318) wird der vierte Punkt wie folgt gefasst: „Steuerliche Vergünstigungen und Förderungen dürfen generell nicht zu einem mit dem Einkommen zunehmendem Steuerrabatt führen. Deshalb werden wir bei den Vorsorgeaufwendungen, Behindertenpauschbeträgen, Spenden etc. den Abzug von der steuerlichen Bemessungsgrundlage durch einen direkten Abzug von der Steuerschuld im Rahmen einer pauschalen prozentualen Steuerermäßigung i. H. v. beispielsweise 35 % ersetzen (Zur Verdeutlichung: Heute muss ein Top-Verdiener von einer 50-Euro-Spende lediglich 27,50 Euro selbst bezahlen, den Rest erhält er vom Finanzamt zurück. Für Supermarktkassierer*innen beträgt der Eigenanteil dagegen 40 Euro).“

 

Begründung:

Zu 1.:

Während die Mitarbeiter*innen in den Veranlagungsstellen der Finanzämter die Einkommenssteuererklärungen in der Regel umfangreich prüfen, werden Unternehmen je nach Größe alle 5, 16, 30 oder 96 Jahre geprüft. (Datensammlung zur Steuerpolitik 2019. S.84.) Bei Betriebsprüfungen werden grundsätzlich nur die letzten drei Jahre geprüft. Die Betriebsprüfer*innen konnten im Jahr 2017 ein Mehrergebnis von 17,5 Mrd. € erzielen. Ein*e Betriebsprüfer*in erzielt pro Jahr ein Mehrergebnis von etwa 1,3 Mio. €.

 

Zu 2.:

Die Änderungen des Steuertarifs in den beiden unteren Progressionszonen und die Erhöhung des Grundfreibetrages entlasten alle Steuerzahlenden. Durch die Änderung des Einkommensteuertarifes verringern wir den Anstieg der Progression (Anstieg der Steuerbelastung bei steigendem Einkommen, bekannt als sogenannter Mittelstandsbauch). Entlastungen bei niedrigen und mittleren Einkommen führen zu einem geringeren Aufkommen aus der Einkommenssteuer. Durch die Einführung einer 3. Progressionszone stellen wir sicher, dass die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit der Steuerzahler erfolgt. Gleichzeitig steht dem Staat ein hinreichendes Steueraufkommen zur Finanzierung seiner Aufgaben zur Verfügung.

 

Die durchschnittlichen Steuersätze im Vergleich zum aktuellen Steuertarif 2019 (inkl. SolZ) betragen:

  • in der 1. Progressionszone 0 % für 12.000 Euro statt wie bisher 4 % sowie 6 % für 18.000 Euro statt wie bisher 11,1 %
  • am Ende der 2. Progressionszone 23,6 % für 58.000 Euro statt wie bisher 28,3 %
  • zu Beginn der 3. Zone 34,7 % für 108.000 Euro statt wie bisher 35,7 %
  • 43,4 % für 250.000 Euro statt wie bisher 40,6 %

 

Zu 3., 6. und 7.:

Das Ehegattensplitting hemmt seit Längerem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beim deutlich weniger verdienenden Ehegatten/Lebenspartner*in und führt vor allem zu einer starken Entlastung von Alleinverdiener-Ehen mit sehr hohen Einkommen. Der Splitting-Vorteil hilft mittlerweile zunehmend auch kinderlosen Paaren und ist somit schon lange kein zielgenaues Instrument zur Familienförderung mehr. Die Förderung muss zukünftig ausschließlich Kinder in den Mittelpunkt stellen, möglichst außerhalb des Steuerrechts. Der Kinderfreibetrag in seiner aktuellen Ausgestaltung führt bei höheren Einkommen im Wege einer sog. Günstigerprüfung zu einer zusätzlichen Steuerentlastung neben dem bezogenen Kindergeld. Diese Praxis muss beendet und der sogenannte Familienleistungsausgleich in seiner Entlastungswirkung förmlich „auf den Kopf“ gestellt werden. Unser Ziel ist eine eigenständige Kindergrundsicherung.

 

Zu 4. und 5.:

Durch die einheitliche rechtsformunabhängige Unternehmensbesteuerung und Ausweitung der bisherigen Gewerbesteuer werden mehrere Ziele erreicht: Das Unternehmenssteuerrecht wird deutlich vereinfacht. Eine einheitliche Besteuerung über die Körperschaftsteuer ist auch eine notwendige Voraussetzung für eine europaweite Harmonisierung der Unternehmenssteuern (GKKB) mit Mindeststeuersätzen. Betriebsprüfungen werden erleichtert, der Steuervollzug kann effektiver geprüft werden. Durch beide Maßnahmen wird die Einkunftsart „selbstständige Arbeit“ letztlich obsolet. Sie kann entsprechend mit der Einkunftsart „Gewerbebetrieb“ in der neuen Einkunftsart „unternehmerische Arbeit“ aufgehen. Dies erleichtert die Weiterentwicklung der Gewerbesteuer zur Gemeindewirtschaftssteuer. Durch den höheren Freibetrag und der weiter bestehenden Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer stellen wir sicher, dass Selbstständige und Freiberufler*innen durch die Umstellung nicht schlechter gestellt werden.

 

Zu 8.:

Der Vorschlag würde vor allem untere und mittlere Einkommen mit einem persönlichen Grenzsteuersatz von unter 35 % deutlich entlasten und höhere Einkommen mit einem darüber liegenden persönlichen Satz zusätzlich belasten. Die Entlastung wirkt für Geringverdiener*innen umso stärker, da über die Sonderausgaben vor allem Beiträge zu den Sozialversicherungen berücksichtigt werden, von denen diese Einkommensgruppe abgabentechnisch stärker betroffen ist. Die beschriebene Umgestaltung der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ergibt somit auch Spielräume zur Bereinigung der diversen Abzugstatbestände bei gleichzeitiger Konzentration auf die wesentlichen und abzugswürdigen Aufwendungen zur persönlichen Vorsorge (Sozialversicherungen und vergleichbare Systeme). Diese werden bereits der Finanzverwaltung elektronisch mitgeteilt, was bei Wegfall der weniger abzugswürdigen Kosten zu einer nachweis- und bürokratieärmeren Veranlagung führen würde.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in Fassung der Antragskommission/ Ablehnung
Version der Antragskommission:

Zu 1.:

Erledigt durch Annahme von L-03-10, Punkt 2.

 

Zu 2.:

Ablehnung

 

Zu 3.:

Votum folgt

 

Zu 4.:

Ablehnung

 

Zu 5.:

Weiterleitung an SPD-Landtagsfraktion NRW als Material

 

Zu 6.:

Ablehnung

 

Zu 7.:

Annahme

 

Zu 8.:

Weiterleitung an SPD-Landtagsfraktion NRW als Material

Beschluss: Weiterleitung an SPD-Landtagsfraktion NRW als Material