Ä-593 zum L-05

1. Füge folgenden Absatz hinter Zeile 593 ein:

 

„Folgerichtig soll das Land künftig die landeseigenen Grundstücke (insbesondere in den Ballungsräumen), die für sonstige Landeszwecke nicht mehr benötigt werden, zunächst einer solchen Landeswohnungsbaugesellschaft bzw. den kommunalen Wohnungsbaugesellschaften ohne einen ruinösen Bieterwettbewerb anbieten.“

 

Empfehlung der Antragskommission:
Ablehnung
Beschluss: Ablehnung