1) Ergänze in Zeile 383:
Es soll eine kommunale Einkommensteuer auf Wertsteigerungen von Grund und Boden und Gebäuden in einem neuen Gesetz oder als zusätzlicher Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes eingeführt werden. Die kommunale Einkommenssteuer soll zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen insbesondere für Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus Wertsteigerungen von Grund und Boden und Gebäuden besteuern, die nach § 23 EStG im Unterschied zu vergleichbaren Regelungen in vielen anderen Industrieländern nicht erfasst werden.
Als Regelungen schlagen wir vor:
- 1 Steuergegenstand
(1) 1Wertsteigerungen von Grund und Boden und Gebäuden werden der kommunalen Einkommensteuer unterworfen
bei Geschäften über dieVeräußerung von Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (insbesondere Erbbaurecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den fünf vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
4Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. 3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. 5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) 1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den in den ESt-Bescheiden des Veräußerers nach dem EStG anerkannten Werbungskosten andererseits. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § EStG § 6 Absatz EStG § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § EStG § 6 Absatz EStG § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § EStG § 16 Absatz EStG § 16 Absatz 3 angesetzte Wert. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § EStG § 2 Absatz EStG § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind. zur Fussnote [4] 5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalender2 Steuersatzjahr weniger als 600 Euro betragen hat. 6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. 7Ein Verlustausgleich oder Verlustabzug findet nicht statt.
§ 2 Steuersatz
Der Steuersatz beträgt bei Gewinnen nach § 1 Abs. 2 bis 100.000 € 25 %, bei Gewinnen von 101.000 € bis 500.000 € 30 % und bei Gewinnen ab 501.000 € 40 %.
§ 3 Besteuerungsrecht der Gemeinden
Die Veräußerungsgewinne nach § 1 unterliegen der kommunalen Einkommensteuer in der Gemeinde, in der das nach § 1 erfasste Grundstück oder Recht über Grundstücke liegt.
§ 4 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veräußerer nach § 1.
§ 5 Steuererklärungspflicht
Der Veräußerer nach § 1 hat bei dem für ihn zuständigen Finanzamt bis zum 31.07. des Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr der Veräußerung folgt, eine Steuererklärung elektronisch nach vorgegebenem Muster abzugeben.
§ 6 Festsetzung der Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 2 wird von dem für den Veräußerer zuständigen Finanzamt in einem an den Veräußerer zu richtenden Bescheid fesgesetzt.
§ 7 Festsetzung und Erhebung der Steuer
Die Steuer wird auf Grund der Bemessungsgrundlage nach § 6 von der nach § 3 zuständigen Behörde festgesetzt und erhoben.
§ 8 Steuerentstehung
Die kommunale Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, für das die Festsetzung vorgenommen wird.
2) Ersetze in Zeilen 409-412 „Vorrangige Vergabe kommunaler Bodennutzungsrechte an öffentliche oder private Eigentümer, die eine langfristige Bereitstellung bezahlbaren Wohnungsraumes garantieren.“ durch:
„Vergabe kommunaler Bodennutzungsrechte ausschließlich an öffentliche Eigentümer, die eine langfristige Bereitstellung bezahlbaren Wohnungsraumes garantieren.“
3) Streiche in Zeilen 576-577:
„neben verantwortungsbewussten privaten Investoren“
4) Streiche Zeilen 501-504
5) Ergänze nach Zeile 664:
Die Umlagefähigkeit der Gebäudeversicherung auf die Mieter*innen soll abgeschafft werden.
zu 1)
Dramatische Steigerungen von Bauland- und Grundstückspreisen stellen ein gravierendes gesellschaftliches Problem dar. Dadurch wird die soziale Kluft über die bereits bestehenden sozialen Unterschiede hinaus weiter verbreitert. Das Gemeinwohl kommt hier wegen der Macht des Marktes nicht zum Zug.
Deswegen wurde von der SPD und den von ihr zeitweise geführten Bundesministerien (Bau- und Justizministerium) ein Planungswertausgleich im Rahmen einer Bodenreform, d.h. einer Änderung des Bundesbaugesetzes, verlangt. Vorgesehen wurde eine Ausgleichsabgabe von 50 % für planungsbedingte Bodenwertsteigerungen. Diese sollten als Wertdifferenz zwischen dem Verkehrswert bestimmt werden, den das Grundstück vor Aufstellung eines Bebauungsplans hatte, und dem Verkehrswert, den das Grundstück nach Abschluss de Planungsmaßnahmen hatte.
1974 wurde ein entsprechender Gesetzesentwurf vom Bundesrat abgelehnt, da er rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genüge. Es fehle an einer einwandfreien Bemessungsgrundlage für die Erfassung planungswidriger Bodenwertzuwächse.
1997 wurde ein weiterer Anlauf zur rechtlichen Verankerung eines Planungswertausgleichs unternommen. Der Bundestagsausschuss für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau lehnte den Vorstoß mehrheitlich ab.
Nach diesem Verlauf kann man davon ausgehen, dass weitere Vorstöße auf dieser Grundlage wenig Aussicht auf Erfolg haben.
Meine Bedenken: Zwar wurden die Gesetzesvorhaben als Bodenwertausgleich bezeichnet. Entsprechender Anknüpfungspunkt war auch der Planungsgewinn. Dieser wird jedoch auch durch die Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG erfasst. Bei Realisierung der früheren Gesetzgebungsvorschläge aus SPD-geführten Bundesministerien würde es deshalb zu einer Doppelbesteuerung kommen.
Heute ist das Problem nicht mehr in erster Linie der Planungsgewinn, sondern flächendeckende immense Preissteigerungen von Grund und Boden und Gebäuden in Innenstadtlagen von Großstädten und ihrem Umland sowie von attraktiven Mittelstädten.
Deswegen und wegen der verfassungsrechtlichen Problematik sollte man einen anderen Ansatzpunkt als den oben skizzierten wählen. Auch nach der Erfassung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden nicht nur innerhalb von 2 Jahren nach Erwerb, sondern seit ca. dem Jahr 2000 innerhalb von 10 Jahren durch § 23 EStG bleibt Deutschland für Veräußerungsgewinne, die in der Zeit danach entstehen im Vergleich zu anderen Ländern soz. ein Steuerparadies.
Deshalb schlage ich eine kommunale Einkommensteuer auf Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden vor, die nach Ablauf von 10 Jahren nach Erwerb entstehen und von § 23 EStG nicht erfasst werden.
Nach einem BFH-Urteil vom 26.06. 1984 besteht ein Steuererfindungsrecht im Rahmen der finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes. Ich gehe davon aus, dass der Vorschlag davon abgedeckt ist. Ich würde es begrüßen, wenn dies von einem Spezialisten für Verfassungsrecht überprüft werden könnte.
zu 4)
Der Planungswertausgleich ist bereits in den 70er und 90er Jahren zweimalig im Gesetzgebungsverfahren gescheitert. Gründe lagen u. a. an der komplexen Berechnung ( z. B. aufgrund der nicht nachvollziehbaren Trennbarkeit verschiedenartig gelagerter Wertsteigerungen bzw. der Anrechnung bzw. Nichtanrechnung der bereits im Baugesetzbuch erhobenen Erschließungsbeiträge nach § 154 ff. BauGB). Hinzu käme der hohe bürokratische Aufwand, der durch Einzelfallprüfungen zustande käme. Letzteres würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zusätzlich zu zahlreichen Einzelfallklagen führen.Verfassungsrechtliche Bedenken werden außerdem hinsichtlich der Abschöpfung noch nicht realisierter Gewinne vorgebracht.
Nicht zuletzt wäre ein PWA nicht dazu geeignet, die Bodenpreissteigerungen einzudämmen, da dieser nur räumlich begrenzt erhoben werden kann und hier lediglich die Gewinne aus der Wertsteigerung zwischen Kommune und Eigentümer aufgeteilt werden. Hier wird aber regelmäßig angemahnt, dass dies auch deutlich unbürokratischer durch städtebauliche Verträge zu regeln sei. Die Einführung einer Bodenwertsteuer sowie ggf. einer Bodenwertzuwachssteuer – wie ebenfalls im Antrag enthalten – erscheint demnach als bessere Alternative.
Zu 1):
Überweisung an die SPD-Bundestagsfraktion als Material
Zu 2) und 3):
Ablehnung
Zu 4):
Annahme in Fassung der Antragskommission, Zeile 501 ändern in:
- die Prüfung einer möglichen Einführung eines Planungswertausgleichs, …
Zu 5):
Ablehnung