Sä-01 §15, Abs. 1

Der Landesparteitag des SPD-Landesverbandes NRW möge beschließen §15, Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes (Stand 04. Oktober 2019) wie folgt zu ändern:

 

§ 15 Aufstellung von Kandidaten/-innen

 

(1) Die Aufstellung der Direktkandidat/innen für die Wahlen zum Bundestag und Landtag können erfolgt in Unterbezirken, die flächengleich mit dem Gebiet einer kreisfreien Stadt sind, für alle Wahlkreise, deren Grenzen nicht die Grenzen des Unterbezirkes durchschneiden, in einer gemeinsamen Vertreterversammlung der Delegierten der Ortsvereine erfolgen. Die Satzungen der Unterbezirke können gesonderte Vertreterversammlungen der einzelnen Wahlkreise vorsehen.

 

(…)

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme