S-03 Den Sozialstaat neu denken

  1. Wer arbeiten geht, hat im SGB II nichts verloren

Personen, die Erwerbseinkommen erzielen und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, werden künftig im SGB III gefördert. Es ist allein schon begrifflich unsinnig, Menschen in einem System für Langzeitarbeitslose zu belassen, wenn sie berufstätig sind. Vielmehr sollen sie soziale Sicherheit im System der Sozialversicherung erfahren und werden somit den Leistungskriterien des SGB III unterstellt. Die Leistungsgewährung erfolgt dort, unter Anwendung der Regelungen des SGB III und ggf. neu zu definierender Hinzuverdienstgrenzen, wenn es das Lohnabstandsgebot zulässt. Eine Anrechnung von Vermögen erfolgt in diesem Fall nicht, um einen weiteren Anreiz und eine weitere Verwaltungsvereinfachung zu schaffen.

 

  1. Anerkennung von Lebensleistung

Außerdem sollte das SGB III wieder langfristiger wirken, indem der zeitliche Bezug in Abhängigkeit zu den Beitragszeiten verlängert wird. Es ist auch eine Frage der Gerechtigkeit, ob jemand zwei Jahre oder z.B. 35 Jahre eingezahlt hat.

Hinsichtlich der Staffelung sei auf den Vorschlag des DGB verwiesen, der maximal eine Bezugsdauer von 44 Monaten vorsieht (s. Anlage).

 

  1. Wohngeld neu definieren

Wohnen ist teuer und in vielen Fällen ein ausschlaggebender Punkt bei der Abhängigkeit von Sozialleistungen. Ohne ausreichenden bezahlbaren Wohnraum werden wir auch langfristig dieses Problem nicht aus der Welt schaffen. Für den Übergang muss eine Lösung gefunden werden. Mit einer Umstrukturierung und Erhöhung des Wohngeldes könnte dem begegnet werden. Hierfür sind die Bagatellgrenzen anzupassen und das Individualprinzip einzuführen. So kann durch Inanspruchnahme des vorgelagerten höheren Wohngeldes der Leistungsbezug beendet werden. Unabdingbar ist, dass die Verwaltungsverfahren zur Auszahlung des Wohngeldes wesentlich vereinfacht werden.

 

  1. Jedes Kind ist gleich viel wert

Hilfe sollte immer so ausgestaltet sein, dass sie nicht stigmatisiert!

Viele Menschen sind nur im System des SGB II, weil sie Kinder haben. Das ist gesellschaftlich unerträglich. Insbesondere Alleinerziehende und Familien mit mehreren Kindern sind davon betroffen. Ein Grund ist die Systematik der Einkommensanrechnung im SGB II und die unübersichtliche Leistungserbringung für Kinder und Familien in Deutschland. Es ist die falsche Antwort, Leistungen für die persönliche und schulische Entwicklung von Kindern über ein System der Arbeitsförderung zu erbringen. Bei der Anmeldung eines Kindes beim Standesamt erfolgt automatisiert die Antragstellung auf Zahlung von Kindergeld. Die Leistung wird durch die Familienkassen erbracht. Die Familienkassen werden bei den Kommunen angesiedelt.

Die Kommunen bieten bereits jetzt ein umfängliches und gutes Hilfsangebot für Familien, Kinder und Jugendliche.

Die materielle Grundleistung ist nicht als Einkommen anzurechnen. Ihre Höhe beträgt mindestens die maximale Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag und weitere Zuschläge, um den durchschnittlichen Aufwandsbetrag in Deutschland zu erreichen. Des Weiteren ist zu klären, ob Sachbedarfe pauschaliert oder nach Aufwand gezahlt werden.

 

Im Falle von UVG Ansprüchen werden diese nachträglich zwischen den Behörden abgerechnet. Die Grundförderung tritt hier in Vorleistung. Die Leistungen der Grundförderung werden jährlich spitz zwischen den Kommunen und den Ländern abgerechnet. Die Länder einigen sich im Vorfeld über eine Finanzregelung mit dem Bund.

 

  1. Chancen geben – Förderung und Weiterbildung durch das SGB III

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung muss ein Recht auf Weiterbildungsmaßnahmen umfassen. Während der Zeit der Weiterbildung ist ein Verbleib im Arbeitslosengeld I und damit im Leistungsbezug nach dem SGB III unabdingbar. Nur so kann eine Konzentration auf die Weiterbildung gesichert werden, ohne dass gleichzeitig die Sicherstellung der Existenz alle Aufmerksamkeit auf sich zieht. Insbesondere für Alleinerziehende ist die Möglichkeit der Ausbildung in Teilzeit zu stärken.

Um den Standard der Förderung qualitativ hochwertig und den örtlichen Gegebenheiten angepasst gestalten zu können, muss eine Weiterbildungs- und Förderungsstruktur vor Ort entwickelt werden. Hierzu sollte eine engere Verzahnung der Arbeit der Volkshochschulen und der berufsbildenden Schulen mit der Agentur für Arbeit erfolgen.

 

  1. Jugendliche/Auszubildende

2016 waren gut eine Million Menschen im Alter von unter 35 Jahren im deutschen Arbeitsmarkt ungelernt. Eine erhebliche Anzahl der Langzeitarbeitslosen ist ebenfalls ungelernt oder hat keine Abschlüsse. Um diese Zahlen zu senken und Jugendliche zu motivieren, sollten sie im Leistungsbezug gleichgestellt und die verschärften Sanktionen abgeschafft werden. Dazu gehört ein Recht auf Ausbildung, Bildung oder Weiterbildung. Die Ausbildungsförderung sollte systemisch beim SGB III gestärkt werden, und ggf. mit weiteren Hilfen des SGB VIII komplementär ergänzt werden. In diesem Fall der Angliederung an das SGB III müssen die Kooperationsbedingungen zum SGB VIII festgeschrieben werden. Die Jugendberufsagenturen sind hierzu ein gutes Fundament, das künftig in allen Kommunen als gemeinsame Einrichtung von Arbeits- und Jugendverwaltung geschaffen werden muss. Zudem müssen Jugendliche ab dem 21. Lebensjahr wieder eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden können.

 

 

  1. Neue Definition der Integrationsfähigkeit

Die Steuerung der Leistung muss wirkungsorientiert erfolgen. Nur eine nachhaltige und langfristige Integration in den Arbeitsmarkt ist als Erfolg zu werten ist. Dabei gilt eine Beendigung des Leistungsbezuges für mehr als 6 Monate als erfolgreiche Integration.

Die derzeit gültige Definition der Arbeitsfähigkeit über die 3-Stunden-Regelung bietet keine ausreichende Möglichkeit auf die persönliche Befähigung der betroffenen Personen einzugehen und muss dementsprechend in beiden Gesetzbüchern gestrichen werden. Viele Personen unterliegen multiplen Vermittlungshemmnissen, die anhand dieser starren Einteilung nicht ausreichend gewichtet werden können. Für eine Person, die möglicherweise aufgrund von teilweise multiplen psychischen Hemmnissen nicht oder nur sehr schwer in den Arbeitsmarkt integriert werden kann und einer Person, die aufgrund einer anderweitigen Behinderung dem SGB XII unterfällt, dabei aber durchaus arbeiten kann, bestehen im Ergebnis vergleichbare Schwierigkeiten integriert zu werden. Deshalb sind auch beide dem gleichen Regelungsinstrument zuzuordnen.

 

  1. Schonvermögen angleichen und Einmalleistungen wiedereinführen

Bzgl. der Leistungen im SGB II ist eine erhebliche Vereinfachung anzustreben. Es war richtig, die Leistungen zu pauschalieren. Aber einige Bestandteile funktionieren nicht. Die Idee, dass Bezieherinnen und Bezieher für Ersatzbeschaffungen ansparen, ist nicht realistisch umsetzbar. Die Schonvermögen sollten deshalb angehoben werden. Beiträge der Alterssicherung müssen dem in höherem Maße zugerechnet werden, was wiederum drohender Altersarmut vorbeugt. Mitwirkungspflichten bei der Vermittlung bestehen selbstverständlich weiter.

Aufgrund der Erfahrung der Umsetzung des SGB II ist deutlich geworden, dass Ansparungen für Ersatzbeschaffungen nur bedingt möglich sind. Insbesondere kostspielige Beschaffungen, wie beispielsweise eine Waschmaschine sind nicht leistbar. Ein entsprechender Katalog muss erarbeitet werden.

 

  1. Eine neue Bundesleistung für alle ab 18 – Abschaffung SGB II

Es bleibt abschließend die Frage zu stellen wieviel SGB II dann am Ende noch übrig bleibt.

Nach der Umsetzung der vorgenannten Punkte sind alle bereits sozialversicherungspflichtig Beschäftigten dem SGB III zuzuordnen. Außerdem wird die Bezugsdauer für das SGB III zum einen für diejenigen, die sich in einer Aus- oder Weiterbildungsphase befinden, ausgeweitet und zum anderen für diejenigen die lange eingezahlt haben, verlängert. Viele Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Vermittlungsschwierigkeiten langfristig nicht realistisch in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden können, erhalten dann Leistungen nach dem SGB XII. So bleiben am Ende nicht mehr viele Personen, die noch unter den heutigen Begriff des SGB II zu fassen sind.

Um das gesamte Sozialsystem stringenter und übersichtlicher zu gestalten sollten deshalb das SGB II und SGB XII zusammengeführt werden zu einem bundesfinanzierten System für alle Menschen in Alter von über 18 Jahren. Damit wird das SGB II abgeschafft.

Begründung:

Unser System der sozialen Sicherheit gehört zu den schützenswertesten Errungenschaften, die unser Staatswesen auszeichnen.

 

Aber auch der Sozialstaat entwickelt sich weiter und ist nicht immun gegen äußere Einflüsse oder Veränderungen. Dem sollte Politik Rechnung tragen. Vormals gut überlegte Ideen müssen modifiziert und in manchen Fällen auch vollständig neugedacht werden.

 

Das Konzept für einen neuen Sozialstaat der Bundespartei bietet hierfür viele gute Ansätze, die wir aus kommunaler Sicht ergänzen möchten. Grundlage hierfür ist die Einführung des Individualprinzips anstelle des Bedarfsgemeinschaftsprinzips.

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt
Version der Antragskommission:

Erledigt durch Annahme von L-01, L-02, L-04 und L-05