G-03 Anerkennung der Heilerziehungspflege als Fachpersonalqualifikation in Pflegeeinrichtungen der Jungen Pflege

Die SPD-Landtagsfraktion NRW wird gebeten, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung des WTG NRW darauf hinzuwirken, dass die Heilerziehungspflege auch in Einrichtungen der Jungen Pflege als Fachpersonalqualifikation anerkannt wird. Dazu sollte § 1, Absatz 1, Ziffer 4, der WTG DVO (Wohn- und Teilhabegesetz NRW – Durchführungsverordnung) wie folgt formuliert werden:

 

„4. in der Eingliederungshilfe und in Einrichtungen für junge pflegebedürftige Menschen (Junge Pflege) auch Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.“

 

 

Begründung:

HeilerziehungspflegerInnen sind heilpädagogisch und pflegerisch qualifizierte Fachkräfte, die für die Assistenz, Beratung, Begleitung, Pflege und Bildung von Menschen mit Behinderung im ambulanten, stationären oder Arbeitsbereich eingesetzt werden. Nach der aktuellen Rechtslage in NRW sind sie jedoch in Pflegeeinrichtungen nach SGB XI nicht als Fachkräfte anerkannt und einsetzbar. Sie sind dort vielmehr den (Pflege-)Hilfskräften zugeordnet.

 

In Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind HeilerziehungspflegerInnen demgegenüber sachgerecht als Fachkräfte anerkannt und einsetzbar.

 

In Einrichtungen der Jungen Pflege werden jüngere Menschen nach dem SGB XI betreut. Die Betreuung dieser Zielgruppe umfasst auch erhebliche pädagogische Anteile und kommt insofern dem Leistungsspektrum in Eingliederungseinrichtungen gleich.

 

Vor diesem Hintergrund ist es zum Wohle der betroffenen jungen pflegebedürftigen Menschen erforderlich, den Einsatz von HeilerziehungspflegerInnen als Fachkräfte nicht nur in der Eingliederungshilfe, sondern auch in der Jungen Pflege zu ermöglichen. Dazu bedarf es der entsprechenden Änderung von § 1, Absatz 1, Ziffer 4, der WTG DVO*.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Die SPD-Landtagsfraktion NRW wird gebeten, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung des WTG NRW darauf hinzuwirken, dass die Heilerziehungspflege auch in Einrichtungen der Jungen Pflege als Fachpersonalqualifikation anerkannt wird. Dazu sollte § 1, Absatz 1, Ziffer 4, der WTG DVO (Wohn- und Teilhabegesetz NRW – Durchführungsverordnung) wie folgt formuliert werden:

 

„4. in der Eingliederungshilfe und in Einrichtungen für junge pflegebedürftige Menschen (Junge Pflege) auch Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.“

 

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Überwiesen am 10.10.2019 an: SPD-Landtagsfraktion NRW