IR-14 Abschaffung der Hinweismöglichkeit auf Inhaftierung für Zeugnisse und Nachweise, § 30 Abs. 3 StVollzG NRW

Status:
Annahme mit Änderungen

Die SPD-Landtagsfraktion und der SPD-Landesvorstand setzen sich dafür ein, dass die Hinweismöglichkeit auf Inhaftierung für Zeugnisse und Nachweise gemäß § 30 Abs. 3 StVollzG NRW abgeschafft wird.

Begründung:

 

Mit dem Gesetz zur Novellierung des nordrhein-westfälischen Landesjustizvollzugsgesetzes (Drs. 17/15234) hat die schwarz-gelbe Landesregierung in der letzten Legislaturperiode die Möglichkeit geschaffen, dass Nachweise und Zeugnisse über schulische oder berufliche Bildung, die während einer Gefangenschaft erbracht wurden, den Hinweis erhalten können, dass diese im Rahmen des Freiheitsentzuges erworben wurden. Dies ist bundesweit ein beispielloses Vorgehen. Jedes andere Bundesland hat eine entsprechende Regelung, dass Nachweise und Zeugnisse gerade keinen Hinweis auf eine Inhaftierung enthalten dürfen. Es stellt sich also die Frage, was hier die Motivation hinter der Änderung hin zu einer Soll-Vorschrift ist. Die Gesetzesbegründung selbst hebt das Ziel, dass Zeugnisse und Nachweise gerade keine Hinweise auf eine Inhaftierung enthalten sollen, hervor, sodass weiterhin unklar bleibt, was der Zweck hin zu einer Soll-Vorschrift sein soll (Drs. 17/15234, S. 131). Die intendierten Nebeneffekte liegen jedoch auf der Hand: der Hinweis auf eine frühere Gefangenschaft hat im Hinblick auf das gesamte weitere Berufsleben eine stigmatisierende Wirkung, die das Finden einer Arbeitsstelle und damit auch den Prozess der Resozialisierung nachhaltig behindern können.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in Fassung der Antragskommission
Version der Antragskommission:

Streiche Zeile 6

Beschluss: Annahme in Fassung der Antragskommission
Text des Beschlusses:

Die SPD-Landtagsfraktion und der SPD-Landesvorstand setzen sich dafür ein, dass die Hinweismöglichkeit auf Inhaftierung für Zeugnisse und Nachweise gemäß § 30 Abs. 3 StVollzG NRW abgeschafft wird.

Mit dem Gesetz zur Novellierung des nordrhein-westfälischen Landesjustizvollzugsgesetzes (Drs. 17/15234) hat die schwarz-gelbe Landesregierung in der letzten Legislaturperiode die Möglichkeit geschaffen, dass Nachweise und Zeugnisse über schulische oder berufliche Bildung, die während einer Gefangenschaft erbracht wurden, den Hinweis erhalten können, dass diese im Rahmen des Freiheitsentzuges erworben wurden. Dies ist bundesweit ein beispielloses Vorgehen. Jedes andere Bundesland hat eine entsprechende Regelung, dass Nachweise und Zeugnisse gerade keinen Hinweis auf eine Inhaftierung enthalten dürfen. Es stellt sich also die Frage, was hier die Motivation hinter der Änderung hin zu einer Soll-Vorschrift ist. Die Gesetzesbegründung selbst hebt das Ziel, dass Zeugnisse und Nachweise gerade keine Hinweise auf eine Inhaftierung enthalten sollen, hervor, sodass weiterhin unklar bleibt, was der Zweck hin zu einer Soll-Vorschrift sein soll (Drs. 17/15234, S. 131). Die intendierten Nebeneffekte liegen jedoch auf der Hand: der Hinweis auf eine frühere Gefangenschaft hat im Hinblick auf das gesamte weitere Berufsleben eine stigmatisierende Wirkung, die das Finden einer Arbeitsstelle und damit auch den Prozess der Resozialisierung nachhaltig behindern können.

Beschluss-PDF: