Sä-35 Änderung der Satzung des SPD-Landesverbandes NRW

Es wird beantragt, gemäß § 9 Abs. 2 Satzung des SPD-Landesverbandes NRW an den ersten Unterpunkt folgenden Text anzufügen

 

„oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau“

 

Analog zum bereits feststehenden Parteistatut der Bundes-SPD wird folgendes Verfahren ergänzt und somit festgelegt:

 

„Der Landesparteitag legt vor der Wahl zum SPD Landesvorstand mit Mehrheit fest, ob ein*e Vorsitzende*r oder zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau zu wählen sind.

Begründung:

 

Unsere Bundes-SPD hat bereits in der Vergangenheit die Möglichkeiten zur Wahl einer Doppelspitze geschaffen. In vielen Gliederungen unserer Partei in ganz Deutschland wurden die Satzungen an diese Regelungen angepasst. Dem Landesparteitag soll diese Möglichkeit ebenfalls gegeben werden, wenn die Delegierten*innen so entscheiden.

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt durch die Annahme von Sä-10