Die NRWSPD setzt sich dafür ein, dass alle Auszubildenden altersunabhängig am Arbeitstag unmittelbar vor ihren jeweiligen Abschlussprüfungen (schriftlich und praktisch/mündlich) freizustellen sind.
Die aktuelle Regelung sieht vor, dass nur die Auszubildenden unter 18 Jahren an dem Tag vor der schriftlichen Prüfung freigestellt werden (§10 JArbSchG).
Der zunehmende Leistungsdruck und die gestiegenen Anforderungen an die Ausbildung führen zu einer deutlichen erhöhten Belastung der jungen Menschen während ihrer Ausbildung. Die Abschlussprüfung stellt für alle Auszubildenden eine große Hürde das. Dieser Tag entscheidet über ihre Zukunft. Der Druck und die Aufregung steigen in den Tagen zuvor deutlich an.
Um den Auszubildenden die Möglichkeit zu geben, sich noch einmal in Ruhe vorzubereiten und möglichst stressfrei in die Prüfung zu gehen, sollten sie – unabhängig vom Alter – am Tag unmittelbar vor ihren jeweiligen Abschlussprüfungen freigestellt werden. Die Freistellung soll sowohl für den Tag vor der schriftlichen Prüfung als auch der praktischen/mündlichen Prüfung gelten.
Die NRWSPD setzt sich dafür ein, dass alle Auszubildenden altersunabhängig am Arbeitstag unmittelbar vor ihren jeweiligen Abschlussprüfungen (schriftlich und praktisch/mündlich) freizustellen sind.