K-03 Bebauungspläne

Bebauungspläne (B-Pläne), bei denen eine Überplanung auf Grund freier Flächen möglich ist, müssen nach deren Festsetzung in Anlehnung an das „Europarechts‐Anpassungsgesetz Bau“ innerhalb von 10 Jahren durch die politischen Gremien der zuständigen Gemeinden neubewertet und erneut verabschiedet werden.

Begründung:

 

Grundsätzlich gilt seit der Novellierung des BauGB im Juli 2011, „dass den Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung getragen werden soll, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. (§ 1a Abs. 5 BauGB). In der Regel findet sich in „alten“ Bebauungsplänen keine oder nur rudimentären Ansätze einer Betrachtung der Nachhaltigkeit und sozialen Verträglichkeit von B-Plänen wieder, wie z.B. Festlegung von Gebieten mit Wohnraum für DurchschnittsverdienerInnen, sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden, Sicherung des lokalen Luftaustauschs, Effizientere Ausnutzung und Speicherung von Primärenergie usw. (siehe § 9, Baugesetzbuch BauGB). Schon allein aus diesen Gründen ist eine Neubewertung und ein Monitoring nach 10 Jahren dringend geboten.

Empfehlung der Antragskommission:
Ablehnung
Beschluss: Ablehnung
Beschluss-PDF: