G-04 Defekte Kupferspirale von Eurogine – Betroffene endlich wirkungsvoll unterstützen!

Der Landesparteitag möge beschließen:

 

  • eine spezialisierte Informations- und Beratungsstelle für Gynäkolog*innen und Betroffene zu schaffen, durch die Betroffene und Gynäkolog*innen (1) systematisch über die fehlerhafte Spirale informiert werden, (2) qualifizierte und Betroffenen-zentrierte Beratung erfahren und (3) im Rahmen einer Verweisberatung an qualifizierte medizinische, psychologische und (Verbraucherschutz-)rechtliche Unterstützungsmöglichkeiten weitervermittelt werden.
  • sich für die systematische Umsetzung der vom BfArM beschlossenen Aufforderung an den Hersteller einzusetzen, Frauenärzt*innen mittels Kundeninformationsschreiben dazu anzuhalten, die Trägerinnen aktiv einzubestellen, um eine Aufklärung sicherzustellen, die korrekte Lage des IUPs zu prüfen und individuell die beste medizinische Entscheidung zu treffen.
  • ein Hilfsprogramm ins Leben zu rufen, dass Betroffene bei der Finanzierung rechtlicher Schritte gegen den Hersteller unterstützt, sollte eine Deckung der Kosten z.B. über eine Rechtschutzversicherung nicht möglich sein und entsprechende Kosten individuell getragen werden müssen.
  • die Verbraucherzentralen in der Schaffung von qualifizierten verbraucherrechtlichen Beratungsstrukturen für Betroffene zu fördern und sich für die Schaffung vergleichbarer Strukturen bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) einzusetzen.
Begründung:

 

Bei der Kupferspirale des spanischen Herstellers Eurogine kommt es aufgrund von Produktionsfehlern vermehrt zu Brüchen der waagerechten Seitenarme. An kritischen Stellen der Seitenarme werden sogenannte Bariumsulfat-Agglomerate gebildet, die die Seitenarme spröde machen und zum Bruch führen können. Die Folgen dieses Produktionsfehlers sind beträchtlich, sie reichen von Blutungen über Unterleibsschmerzen bis hin zu ungewollten Schwangerschaften sowie psychologischen Belastungserscheinungen. Bei vielen betroffenen Frauen liegt somit ein immaterieller, also nicht-vermögensrechtlicher Schaden vor, der unter bestimmten Voraussetzungen als Schmerzensgeld geltend gemacht werden kann.

 

Bereits seit dem 28.09.2020 warnt das österreichische Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen offiziell vor einer möglichen „Gefährdung durch Intrauterinpessare (IUP) zur Schwangerschaftsverhütung des Herstellers Eurogine S.L.”, das deutsche Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hält „im Ergebnis der behördlichen Risikobewertung die eigenverantwortlich getroffenen korrektiven Maßnahmen des Herstellers nicht für angemessen. Wir halten es daher für geboten, dass der Hersteller über seine bisherigen Maßnahmen hinausgehend, die Frauenärztinnen bzw. -ärzte mittels Kundeninformationsschreiben dazu anhält, die Trägerinnen aktiv einzubestellen, um eine Aufklärung sicherzustellen, die korrekte Lage des IUPs zu prüfen und individuell die beste medizinische Entscheidung zu treffen.” In Frankreich wurde der Rückruf der Spirale durch die dortige Arzneimittelbehörde (ANSM) angeordnet und der Vertrieb der Spirale gänzlich verboten mit der Begründung, die Stabilitätsprüfung genüge europäischen Anforderungen nicht und auch die Informationen für betroffene Frauen durch Eurogine reichten nicht aus.

 

Dennoch häufen sich weiterhin Berichte, dass in Deutschland weder Betroffene noch relevante Gynäkolog*innen entsprechende Informationen breitflächig erhalten haben. Außerdem gebe es in Österreich bereits eine Sammelklage des Verbraucherschutzvereins (VSV) mit über 700 Betroffenen. Auch wenn sich deutsche Verbraucherinnen der Klage anschließen können, steht Vergleichbares in Deutschland noch aus, klagen Betroffene. In Deutschland wurden bei Individualklagen nach aktuellen Berichten Schmerzensgelder in Höhe von um 10.000 € gefordert, wobei der Hersteller vortrug, dass die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes unangemessen sei, da die ärztlichen Eingriffe teilweise problemlos und unkompliziert verlaufen seien. Hier verkennt der Hersteller nach Meinung der Anwält*innen der Betroffenen jedoch, dass es auf das individuelle Leid der Betroffenen ankommt, nicht auf den ärztlichen, ggf. lege artis durchgeführten Eingriff. Informationen über den Ausgang des Verfahrens sind derzeit noch nicht verfügbar. In Österreich erachtete das zuständige Gericht ein Schmerzensgeld von pauschal € 500,- für gerechtfertigt, wobei die Klägerinnen wegen der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes in Berufung gehen werden.

Empfehlung der Antragskommission:
Ablehnung