Ar-10 Diskriminierung von LeiharbeiterInnen beenden

Gute Arbeit braucht faire Regeln. Insbesondere in der Leih- und Zeitarbeit sind Korrekturen unbedingt erforderlich. In den letzten Jahren hat sich dieser Sektor verdreifacht. Über 1,1 Mio. Menschen sind heute in Leih- und Zeitarbeit. Dabei wird das Instrument vielfach zweckentfremdet und schon bei normaler Betriebsauslastung als ständige innerbetriebliche Konkurrenz zur Stammbelegschaft und zur Umgehung von geltendem Arbeitsrecht beispielsweise im Arbeitskampf eingesetzt. Dieser Missbrauch hat mit dem eigentlichen Zweck nichts gemein und gehört eindämmt.

Leih- und Zeitarbeit hat ihre Berechtigung um Auftragsspitzen zu bewältigen. Das Ziel bleibt, sie auch darauf zu begrenzen. Den missbräuchlichen Gebrauch von Leiharbeit und Werk- oder Dienstverträgen zum Zweck der Lohndrückerei müssen wir bekämpfen. In der neuen Bundesregierung müssen wir verhindern, dass sich in den Betrieben dauerhaft eine Zweiklassengesellschaft etabliert und Kolleginnen und Kollegen gegeneinander ausgespielt werden.

Die steigenden Zahl von Leiharbeit und Werkverträge führt dazu, dass die gleiche Tätigkeit zu schlechteren Bedingungen ausgeführt und Stammarbeitsplätze ersetzt werden. Inzwischen verdrängen Werkverträge sogar Arbeitsplätze, die mit LeiharbeitnehmerInnen dauerhaft besetzt werden. Durch Scheinselbständigkeit werden zudem Arbeitnehmerrechte und Sozialversicherungsschutz umgangen.

Ebenso bei der konzerninternen Zweckentfremdung von Leiharbeit. Die dauerhafte, „billigere“ Erledigung von Aufgaben durch ein Konzernunternehmen ist nur ein Beispiel. Gewachsene Arbeitsbeziehungen werden zerstört. Gleiche Arbeit im selben Betrieb und der gleichen Verwaltung werden bei schlechterer Bezahlung und zu insgesamt schlechteren Arbeitsbedingungen durchgeführt. Für uns ist klar: Missbrauch bleibt Missbrauch. Wird Leiharbeit dauerhaft eingesetzt um Druck auf die Stammbelegschaft auszuüben, ist der Gesetzgeber gefordert.

Schon das Ausmaß von Leih- und Zeitarbeit zeigt: Reformbedarf lässt sich nicht leugnen. Dabei ist mit dem weiteren Vordringen der Digitalisierung sogar mit einer Zunahme von Werk- oder Dienstvertragsarbeit in Betrieben und Verwaltungen zu rechnen. Die Behebung von Regelungslücken ist daher umso wichtiger.

Für folgende Maßnahmen wollen wir um Mehrheiten streiten:

  1. Wir müssen erreichen, dass die zeitlichen Begrenzungen für Arbeitnehmerüberlassungen nicht auf die Einzelpersonen sondern auf den Einsatzbetrieb bezogen werden. Nur so kann dem Dauereinsatz von wechselnden Leiharbeitnehmern vorgebeugt werden. Das Merkmal „vorübergehend“ ist betriebs- statt arbeitnehmerbezogen zu definieren. Das trägt auch der EU- Leiharbeitsrichtlinie  Rechnung. Diese will ausdrücklich die dauerhafte Ersetzung von regulären Arbeitsplätzen durch Leiharbeit verhindern – und nicht etwa den einzelnen Leiharbeitnehmer oder die einzelne Leiharbeitnehmerin vor einer zu langen Verleihung schützen. Andernfalls könnten Strohfirmen oder Konzernunternehmen als Verleiher mit ständig wechselnden LeiharbeitnehmerInnen die Erledigung von Arbeit auf Dauerarbeitsplätzen zu günstigeren Lohnkosten anbieten und so den dauernden Wechsel auf ein und demselben Arbeitsplatz kostengünstig ermöglichen, wie dies in der Praxis bekanntermaßen im großen Stil und durchaus bei renommierten Unternehmen betrieben wird.
  2. Wir wollen ein entschiedenes Vorgehen gegen Scheinselbstständigkeit als Geschäftsmodell. Wir wollen arbeitnehmerähnliche Personen in bestehende Regelungsmechanismen einbeziehen und die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft erleichtern. Hierzu ist die Beweislast umzukehren: Der Betrieb soll künftig die Eigenschaft der nicht weisungsgebundenen Einbettung in die Betriebsorganisation erbringen – nicht der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin.
  3. Streikbruch bleibt Streikbruch: Wir wollen das Streikbruchverbot auf Konzern- entleihe ausweiten.
  4. Wir wollen Mitbestimmung stärken. Wir werden den betrieblichen Interessen- vertretungen mehr Rechte verschaffen. Betriebsräte sollen bei der Vergabe von Aufträgen an Leiharbeitsunternehmen Informiert und Unterrichtet werden. Bis zur vollständigen Unterrichtung muss die Interessenvertretung einen Anspruch auf Unterlassung der Maßnahme haben. (§ 80 BetrVG)
  5. Ab dem 90. Tag sollen LeiharbeiterInnen Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen erhalten. Neben gleichem Stundenlohn sollen auch Leistungen aus dem Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen angewendet werden.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK
Version der Antragskommission:

Annahme bis Zeile 94.

Überweisung Zeilen 95 bis 99 an den SPD-Landesvorstand NRW.

Beschluss: Annahme in der Fassung der Antragskommission
Text des Beschlusses:

Gute Arbeit braucht faire Regeln. Insbesondere in der Leih- und Zeitarbeit sind Korrekturen unbedingt erforderlich. In den letzten Jahren hat sich dieser Sektor verdreifacht. Über 1,1 Mio. Menschen sind heute in Leih- und Zeitarbeit. Dabei wird das Instrument vielfach zweckentfremdet und schon bei normaler Betriebsauslastung als ständige innerbetriebliche Konkurrenz zur Stammbelegschaft und zur Umgehung von geltendem Arbeitsrecht beispielsweise im Arbeitskampf eingesetzt. Dieser Missbrauch hat mit dem eigentlichen Zweck nichts gemein und gehört eindämmt.

Leih- und Zeitarbeit hat ihre Berechtigung um Auftragsspitzen zu bewältigen. Das Ziel bleibt, sie auch darauf zu begrenzen. Den missbräuchlichen Gebrauch von Leiharbeit und Werk- oder Dienstverträgen zum Zweck der Lohndrückerei müssen wir bekämpfen. In der neuen Bundesregierung müssen wir verhindern, dass sich in den Betrieben dauerhaft eine Zweiklassengesellschaft etabliert und Kolleginnen und Kollegen gegeneinander ausgespielt werden.

Die steigenden Zahl von Leiharbeit und Werkverträge führt dazu, dass die gleiche Tätigkeit zu schlechteren Bedingungen ausgeführt und Stammarbeitsplätze ersetzt werden. Inzwischen verdrängen Werkverträge sogar Arbeitsplätze, die mit Leiharbeitnehmern dauerhaft besetzt werden. Durch Scheinselbständigkeit werden zudem Arbeitnehmerrechte und Sozialversicherungsschutz umgangen.

Ebenso bei der konzerninternen Zweckentfremdung von Leiharbeit. Die dauerhafte, „billigere“ Erledigung von Aufgaben durch ein Konzernunternehmen ist nur ein Beispiel. Gewachsene Arbeitsbeziehungen werden zerstört. Gleiche Arbeit im selben Betrieb und der gleichen Verwaltung werden bei schlechterer Bezahlung und zu insgesamt schlechteren Arbeitsbedingungen durchgeführt. Für uns ist klar: Missbrauch bleibt Missbrauch. Wird Leiharbeit dauerhaft eingesetzt um Druck auf die Stammbelegschaft auszuüben, ist der Gesetzgeber gefordert.

Schon das Ausmaß von Leih- und Zeitarbeit zeigt: Reformbedarf lässt sich nicht leugnen. Dabei ist mit dem weiteren Vordringen der Digitalisierung sogar mit einer Zunahme von Werk- oder Dienstvertragsarbeit in Betrieben und Verwaltungen zu rechnen. Die Behebung von Regelungslücken ist daher umso wichtiger.

Für folgende Maßnahmen wollen wir um Mehrheiten streiten:

  1. Wir werden gesetzlich festlegen, dass künftig Leih- und Zeitarbeitnehmer/innen 110% des gültigen Tariflohnes ab dem ersten Tag ihrer Beschäftigung im entleihenden Unternehmen erhalten. Wir werden darüber hinaus Leih- und Zeitarbeitnehmer/innen bezüglich des Arbeitsschutzes, der Arbeits- und Pausenzeiten sowie besonderer bertrieblicher Vereinbarungen und der Zahlung von Prämien und Zuschlägen den Stammbelegschaften gleichstellen. Außerdem wird künftig die durchschnittliche Anzahl der im Betrieb eingesetzten Leih- und Zeitarbeitnehmer/innen der Zahl der Stammbelegschaft zugerechnet.
  2. Wir müssen erreichen, dass die zeitlichen Begrenzungen für Arbeitnehmerüberlassungen nicht auf die Einzelpersonen sondern auf den Einsatzbetrieb bezogen werden. Nur so kann dem Dauereinsatz von wechselnden Leiharbeitnehmern vorgebeugt werden. Das Merkmal „vorübergehend“ ist betriebs- statt arbeitnehmerbezogen zu definieren. Das trägt auch der EU- Leiharbeitsrichtlinie  Rechnung. Diese will ausdrücklich die dauerhafte Ersetzung von regulären Arbeitsplätzen durch Leiharbeit verhindern – und nicht etwa den einzelnen Leiharbeitnehmer vor einer zu langen Verleihung schützen. Andernfalls könnten Strohfirmen oder Konzernunternehmen als Verleiher mit ständig wechselnden Leiharbeitnehmern die Erledigung von Arbeit auf Dauerarbeitsplätzen zu günstigeren Lohnkosten anbieten und so den dauernden Wechsel auf ein und demselben Arbeitsplatz kostengünstig ermöglichen, wie dies in der Praxis bekanntermaßen im großen Stil und durchaus bei renommierten Unternehmen betrieben wird.
  3. Wir wollen ein entschiedenes Vorgehen gegen Scheinselbstständigkeit als Geschäftsmodell. Wir wollen arbeitnehmerähnliche Personen in bestehende Regelungsmechanismen einbeziehen und die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft erleichtern. Hierzu ist die Beweislast umzukehren: Der Betrieb soll künftig die Eigenschaft der nicht weisungsgebundenen Einbettung in die Betriebsorganisation erbringen – nicht der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin.
  4. Streikbruch bleibt Streikbruch: Wir wollen das Streikbruchverbot auf Konzern- entleihe ausweiten.

 

Überweisung Punkt 5 an: SPD-Landesvorstand NRW

5. Wir wollen Mitbestimmung stärken. Wir werden den betrieblichen Interessen- vertretungen mehr Rechte verschaffen. Betriebsräte sollen bei der Vergabe von Aufträgen an Leiharbeitsunternehmen Informiert und Unterrichtet werden. Bis zur vollständigen Unterrichtung muss die Interessenvertretung einen Anspruch auf Unterlassung der Maßnahme haben. (§ 80 BetrVG)

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Überwiesen am 09.07.2018 an: SPD-Bundestagsfraktion, SPD-Landtagsfraktion, Vorsitzende des Ausschusses für Gesundheit und Soziales der SPD-Landtagsfraktion NRW