Keine Ungleichbehandlung von nichtbehinderten Kindern oder Kindern mit seelischer, körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung.
Umsetzung des Nicht-Diskriminierungsgebotes durch die UN-Behindertenkonvention von 2006 und die UN-Kinderrechtskonvention von 1989.
Pflegefamilien müssen gemäß § 54 (3) SGB XII als eine selbstverständliche und mit Blick auf das Kindeswohl besonders begrüßenswerte Option der Fremdunterbringung von Kindern mit Behinderung genutzt werden. Ein barrierefreier Zugang zu Pflegeverhältnissen ist durch ausreichende, von Beginn an etablierte Entlastungsangebote und finanzielle Unterstützung für Pflegefamilien zu gewährleisten. Hierfür sind Mindeststandards in NRW zu entwickeln.
Die NRWSPD setzt sich dafür ein, dass die Kinder mit Behinderung in Pflegefamilien alle Hilfen aus einer Hand erhalten und Transparenz und Verlässlichkeit der Kostenträger auch über das 18. Lebensjahr hinaus besteht. Jedes Kind hat ein Recht auf das Erleben von intensiver individueller Zuwendung und Einzigartigkeit. Diesem kann in einer Familie am ehesten entsprochen werden.
Jedes Kind hat das elementare Bedürfnis, in seinem Umfeld Geborgenheit, Verlässlichkeit und Kontinuität zu erfahren. Nur in einem geschützten Rahmen kann es sich optimal entfalten. Dies gilt für Kinder, deren Entwicklung durch eine Behinderung oder eine Krankheit belastet ist, umso mehr.
Kann die eigene Familie die Bedürfnisse des Kindes nicht ausreichend befriedigen, so ist die Gesellschaft aufgefordert, bestmögliche Bedingungen im Rahmen von Pflegeverhältnissen oder Erziehungsstellen zu schaffen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behinderung oder ein erzieherisches Defizit der Eltern Anlass für eine Inpflegenahme sind.
Recht und Verwaltungshandeln bieten bislang keinen ausreichenden Rahmen, um diese Selbstverständlichkeiten umzusetzen. Pflegefamilien, die sich für die Aufnahme eines behinderten oder chronisch kranken Kindes zur Verfügung stellen, wird keine Verlässlichkeit geboten. Bedingungen, die bei der Aufnahme ausgehandelt und zugesichert wurden, werden häufig im laufenden Hilfefall und regelmäßig bei Erreichen der Volljährigkeit des Pflegekindes vom Leistungsträger aufgekündigt. Erhöht sich der Unterstützungsbedarf während der Pflege, so findet auch dies oft keine Anerkennung, sondern Pflegefamilien wird ein überobligatorischer Einsatz unter Ausnutzung ihrer persönlichen Bindung zum Kind zugemutet. Die Gefahr der Überforderung und Unzuverlässigkeit ist in der Pflegekinderhilfe für Kinder mit Behinderungen stete Begleitung. Die Folge ist selbstverständlich, dass sich immer weniger geeignete Pflegefamilien und -personen zur Verfügung stellen. Damit verletzen die LeistungsträgerInnen der Eingliederungshilfe ihre Gewährleistungsverantwortung, denn sie sind dafür verantwortlich, dass die Hilfeform der Familienpflege in angemessenem Umfang zur Verfügung steht.
SPD-Bundestagsfraktion und SPD-Landtagsfraktion NRW