UE-01 Einhaltung der Verpflichtungen des Pariser Klimaabkommens

Die NRWSPD wird aufgefordert, das „Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen“ vom 1. Juli 2021 zu ersetzen bzw. zu überarbeiten, so dass die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus dem Pariser Klimaschutzabkommens von 2015 ergeben, und die Vorgaben des Klimaurteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2021 zum Schutz zukünftiger Generationen, erfüllt werden.

Dabei reichen Zielsetzungen z. B. Klimaneutralität bis spätestens 2045 nicht aus. Das Land NRW soll sich zu einer „pariskonformen“ Begrenzung der CO2-Emissionen verpflichten. Diese Verpflichtung wird eingehalten, wenn das Land NRW nur noch 0,9 GT CO2 bzw. CO2-Äquivalenzen ausstößt. Dazu sind die geeigneten Maßnahmen zu definieren, umzusetzen und die Fortschritte zu monitoren.

Begründung:

 

Der durch den Menschen verursachte Klimawandel ist die größte Herausforderung der Menschheit und ist eine existentielle Bedrohung alles Lebens auf der Erde.

Im Jahre 2015 wurde in Paris das Klimaabkommen von über 190 Staaten vereinbart. Mit der Ratifizierung haben sich die Staaten völkerrechtlich verpflichtet, die Erderwärmung deutlich unter 2 Grad möglichst auf 1,5 Grad im Vergleich zur vorindustriellen Zeit zu begrenzen.

Das Klimaurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 stellt fest, dass die Freiheitsrechte der zukünftigen Generationen durch den Klimawandel bedroht sind. Die bisherigen Maßnahmen der Bundesrepublik reichen nicht aus, die Regierung muss nachbessern. Dabei folgt das Bundesverfassungsgericht weitgehend dem sognannten „Budget-Ansatz“ der aufzeigt, wieviel Treibhausgase wir noch in die Atmosphäre entlassen können, bis wir das 1,5-Grad-Ziel reißen.

 

Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU)[1]  stellt im UMWELTGUTACHTEN 2020 „Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und Europa (Redaktionsschluss: Januar 2020)“, Seite 10, fest:

 

„Legt man den deutschen Anteil an der Weltbevölkerung zugrunde und vernachlässigt die historischen Emissionen, beträgt das ab 2020 verbleibende CO2-Budget für Deutschland maximal 6,7 Gigatonnen CO2. Es bezieht sich auf eine maximale Erderwärmung von 1,75 °C mit einer 67%igen Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung. Das deutsche anteilige Budget mit einer 50%igen Wahrscheinlichkeit, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, beträgt 4,2 Gigatonnen CO2 ab 2020.“

 

Um die Erderwärmung auf 1,5 Grad im Vergleich zur vorindustriellen Zeit zu begrenzen, ergibt sich für das Land NRW in Bezug auf die Einwohnerzahl ein anteiliges CO2-Budget von 0,9 GT CO2 bzw. CO2-Äquivalenzen.

 

[1] Der Sachverständigenrat für Umweltfragen, auch bekannt als Umweltrat, ist ein wissenschaftliches Beratungsgremium der deutschen Bundesregierung. Der SRU begutachtet die Umweltsituation in Deutschland und berät die Bundesregierung hinsichtlich ihrer zukünftigen Umweltpolitik.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Die NRWSPD wird aufgefordert, das „Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen“ vom 1. Juli 2021 zu ersetzen bzw. zu überarbeiten, so dass die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus dem Pariser Klimaschutzabkommens von 2015 ergeben, und die Vorgaben des Klimaurteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2021 zum Schutz zukünftiger Generationen, erfüllt werden.

Dabei reichen Zielsetzungen z. B. Klimaneutralität bis spätestens 2045 nicht aus. Das Land NRW soll sich zu einer „pariskonformen“ Begrenzung der CO2-Emissionen verpflichten. Diese Verpflichtung wird eingehalten, wenn das Land NRW nur noch 0,9 GT CO2 bzw. CO2-Äquivalenzen ausstößt. Dazu sind die geeigneten Maßnahmen zu definieren, umzusetzen und die Fortschritte zu monitoren.

Beschluss-PDF: