Die Bundesregierung wird aufgefordert, den Mindestbetrag sowie den Höchstbetrag des Elterngeldes an die Inflationsentwicklung anzupassen und zukünftig eine Inflationsindizierung vorzusehen.
Das Elterngeld wurde zum 01. Januar 2007 eingeführt. Seitdem existiert der Mindestbetrag von 300,- EUR sowie der maximale Höchstbetrag von 1.800,- EUR an Elterngeld für die maximale Bezugszeit von 12 Monaten + 2 Partnerschaftsmonate. Mit dem ElterngeldPlus wurden zudem Hinzuverdienstmöglichkeiten geschaffen. Trotz aller Reformen seit der Einführung wurden weder der Mindestbetrag noch der maximale Betrag angepasst. Insbesondere die Inflationsentwicklung der Jahre 2022 und 2023 macht eine Anpassung beider Beträge nötiger denn je.
Gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes beträgt der Verbraucherpreisindex für das abgeschlossene Jahr 2022 110,2 (Basisjahr 2020: 100,0). Der prognostizierte Vebraucherpreisindex liegt bei 115,9 für das laufende Kalenderjahr 2023. Bezogen auf das Basisjahr 2020 liegt der Verbraucherpreisindex für das Einführungsjahr des Elterngeldes 2007 bei 84,7. Die Preissteigerungen der Jahre 2007 – 2020 entsprechend damit in etwa den Preissteigerungen von 2020 – 2023.
Bezogen auf den Mindestbetrag sowie den Maximalbetrag des Elterngeldes bedeutet dies einen drastischen Kaufkraftverlust für die Familien.
Der Mindestbetrag des Elterngeldes müsste demnach heute bei 410,- EUR liegen, um der Kaufkraft von 2007 gemessen am Verbraucherpreisindex zu entsprechen. Der Höchstbetrag demzufolge bei 2.460,- EUR. Bei diesen Beträgen würde lediglich der Inflationsausgleich seit Einführung auf Basis des statistischen Warenkorbes stattfinden. Eine Erhöhung des Elterngeldes wäre dies damit faktisch nicht.