Die NRWSPD fordert die Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums mindestens bis zur Pfändungsfreigrenze.
Das steuerfreie Existenzminimum beträgt aktuell nur 764 € monatlich (9168 € im Jahr). Die kalte Progression und die zu scharfe Steuerprogression im weiteren Tarifverlauf, die hohen Lebenshaltungskosten und der notwendige Vorsorgebedarf der Bürger für Alter, Pflege, Krankheit, Entlassung werden dadurch nicht ausreichend berücksichtigt.
Der Freibetrag für Betreuung-, Erziehung oder Ausbildung ist in Wahrheit ein Freibetrag für das soziokulturelle Existenzminimum von Kindern. Er beziffert die Durchschnittskosten von Kindern in Deutschland. Für Kinder im Grundsicherungsbezug muss das soziokulturelle Existenzminimum in dieser Höhe gedeckt sein, damit ihnen nicht der „Ausschluss von Lebenschancen“ (BVerfG) droht.
Für die Kinder von erwerbstätigen Elternteilen ist das Existenzminimum von der Verbeitragung zur Sozialversicherung freizustellen und damit das Einkommen der Eltern aufzuwerten.
Im Bereich der Sozialen Förderung – d.h. im Bereich der Geringverdiener – sind bestehende Leistungen zusammenzufassen und von einer Behörde administrieren zu lassen.
Bekanntmachung
Bekanntmachung ändert mit Wirkung vom 1. Juli 2019 PfändfreiGrBek 2017 offen, ZPO offen
Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2, der zuletzt durch Artikel 145 Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und des § 850f Absatz 3 Satz 4 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
1. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2019
in Absatz 1 Satz 1
von 1.133,80 auf 1.178,59 Euro monatlich,
von 260,93 auf 271,24 Euro wöchentlich,
von 52,19 auf 54,25 Euro täglich,
in Absatz 1 Satz 2
von 2.511,43 auf 2.610,63 Euro monatlich,
von 577,97 auf 600,80 Euro wöchentlich,
von 115,59 auf 120,16 Euro täglich,
von 426,71 auf 443,57 Euro monatlich,
von 98,20 auf 102,08 Euro wöchentlich,
von 19,64 auf 20,42 Euro täglich,
von 237,73 auf 247,12 Euro monatlich,
von 54,71 auf 56,87 Euro wöchentlich,
von 10,94 auf 11,37 Euro täglich,
in Absatz 2 Satz 2
von 3.475,79 auf 3.613,08 Euro monatlich,
von 799,91 auf 831,50 Euro wöchentlich,
von 159,98 auf 166,30 Euro täglich.
2. Die Grenzbeträge nach § 850f Absatz 3 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2019
von 3.435,44 auf 3.571,14 Euro monatlich,
von 781,11 auf 811,96 Euro wöchentlich,
von 151,05 auf 157,02 Euro täglich.
Ersetze Zeilen 8-10 durch:
Die NRWSPD fordert die Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums.
Die Höhe der Anhebung soll dabei durch eine Gegenfinanzierung über den Spitzen- und Reichensteuersatz erfolgen. Beachtet werden sollte auch, dass das Steuer- und Sozialrecht verfassungsrechtlich eng verwoben sind und mit einer deutlichen Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages ggf. auch die gleichlautende Erhöhung der sozialen Regelbedarfe zu prüfen ist.
Die NRWSPD fordert die Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums.
Die Höhe der Anhebung soll dabei durch eine Gegenfinanzierung über den Spitzen- und Reichensteuersatz erfolgen. Beachtet werden sollte auch, dass das Steuer- und Sozialrecht verfassungsrechtlich eng verwoben sind und mit einer deutlichen Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages ggf. auch die gleichlautende Erhöhung der sozialen Regelbedarfe zu prüfen ist.