IR-02 Geschlechterparität in den Parlamenten - Paritätsgesetz

Auch 100 Jahre nach der Einführung des Frauenwahlrechts in Deutschland sind Frauen in den Parlamenten in Deutschland nur unzureichend vertreten. Im 19. Deutschen Bundestag ist der Anteil von Frauen im mit 30,9 Prozent auf den Stand der 1990er Jahre zurückgefallen. Auch in den Landes- und Kommunalparlamenten geht der Anteil der Frauen zurück.

 

Während der Frauenanteil im Bundestag bei der SPD bei 41,8 Prozent, bei den Grünen bei 58,2 und bei den Linken bei 53,6 liegt, hat die Fraktion von CDU/CSU nur einen Frauenanteil von 19,9, die FDP 22,5 und die AfD nur 10,8 Prozent. Vor allem in Parteien, die keine Regelungen zur Quotierung der Geschlechter haben, sind Frauen nur unzureichend vertreten.

 

Wir fordern, eine Wahlrechtsreform in Deutschland durchzuführen und das Wahlrecht in Deutschland auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene so abzuändern, dass künftig

  • bei Wahlen, zu denen die Parteien eine Liste aufstellen, das „Reißverschlussverfahren“ zwingend vorzuschreiben. Es werden nur Listen zur Wahl zugelassen, bei denen beide Geschlechter annähernd gleich repräsentiert sind.
  • Parteien sind verpflichtetet, bei der Aufstellung der Direktkandidaten Männer und Frauen gleichmäßig zu berücksichtigen
  • bei Verstößen gegen die Parität können Parteien von der Wahl ausgeschlossen werden bzw. wird ihnen die Parteienfinanzierung gekürzt

 

Begründung:

Nach Art. 3 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz (GG) ist der Staat verpflichtet, die Gleichstellung von Frauen und Männern voranzutreiben und bestehende Nachteile zu beseitigen. Dieser Grundsatz gilt für alle Bereiche und ist somit auch auf das Wahlrecht anwendbar. Führende Politikerinnen und Frauenorganisationen wie der Deutsche Frauenrat haben sich daher dafür ausgesprochen, über eine Reform des Wahlrechts nachzudenken.

 

In anderen Ländern haben Änderungen des Wahlrechts dazu geführt, dass der Frauenanteil in den Parlamenten gestiegen ist. In Frankreich ist in der Verfassung der Grundsatz verankert, dass Frauen und Männer den gleichen Zugang zu Wahlmandaten haben sollen. Durch das Parité-Gesetz wird dieser Ansatz dann für die unterschiedlichen Formen der Wahlen nach Verhältniswahlrecht und Mehrheitswahlrecht mit verschiedenen Instrumenten durchgesetzt.

 

In Deutschland wurde im Januar 2019 ein Anfang mit dem Brandenburgischen Paritätsgesetz gemacht. Dieses Gesetz verpflichtet Parteien, künftig gleich viele Frauen wie Männer auf ihren Wahllisten in abwechselnder Folge für die Landtagswahlen aufzustellen. Allerdings unterliegt die Aufstellung der Direktkandidaten keiner Quotierung. Auch im Thüringer Landtag wird über ein Paritätsgesetz diskutiert. Auch die Berliner Regierungsparteien Grüne, Linke und SPD arbeiten an einem Paritätsgesetz für das Berliner Abgeordnetenhaus.

 

Es ist an der Zeit, dass auch auf Bundesebene sowie auf Landes- und Kommunalebene das Wahlrecht so ausgestaltet wird, dass beide Geschlechter angemessen beteiligt sind. „Es gibt keine Befreiung der Menschheit ohne die soziale Unabhängigkeit und Gleichstellung der Geschlechter.“ (August Bebel)

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt
Version der Antragskommission:

Erledigt durch Passus „Paritätsgesetz“ in L-01 Fassung der Antragskommission (siehe Votum O-06)