G-10 Kompensation von Belastungen und Anerkennung von Leistungen beruflich Pflegender

Die Bundestagsfraktion der SPD wird aufgefordert, die Einführung eines Gratifikationsscheines für beruflich Pflegende (ähnlich dem zum Bergmannversorgunsschein) veranlassen.

Begründung:

 

Für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung in der nahen und mittleren Zukunft ist es unabdingbar, aktuell beruflich Pflegende in die Lage zu versetzen, weiterhin in der Versorgung Pflegebedürftiger verbleiben zu können, deren Gesundheit und Arbeitsmotivation zu erhalten und ihre Leistungen zu spürbar anzuerkennen.

 

In allen Bereichen, in denen beruflich Pflegeleistungen erbracht werden, in der ambulanten Pflege, stationären Pflege, Krankenhauspflege, Rehabilitations- und Palliativpflege sowie vielen weiteren mehr, sind die negativen Belastungen für Pflegefachpersonen in den vergangenen Jahren immer weiter gestiegen. Die enorme Arbeitsbelastung hat Folgen. Gesundheitliche Auswirkungen und eine hohe Fluktuation bis hin zum vorzeitigem Berufsausstieg sind die Konsequenz. Beruflich Pflegende sind wesentlich häufiger als andere Erwerbstätige hohen körperlichen und psychischen Arbeitsanforderungen ausgesetzt. Dies spiegelt sich in den Angaben zu Überforderungs- und Stresserleben unter beruflich Pflegenden (BAuA 2020) aber vor allem in konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wider (u.a. BAuA 2020; Drupp/Meyer 2020; Kliner et al 2017).

 

Für beruflich Pflegende, die einen definierten Zeitraum (10 Jahre in Vollzeitäquivalenz) in ihrem Beruf gearbeitet haben, wird ein Anspruch auf den „Pflegeberufegratifikationsschein (PBGS)“ gewährt:

  1. der PBGS ermöglicht ab dem fünfzigsten Lebensjahr:
    • den gesetzlichen Anspruch auf Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit auf 35 Stunden pro Woche bei vollem Lohnausgleich
    • den gesetzlichen Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage
  2. der PBGS garantiert die unbürokratische Ermöglichung von Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren
  3. der PBGS garantiert eine spezielle Sicherung im Fall von attestierter Erwerbsminderung
  4. der PBGS enthält den Anspruch auf Anrechnung von vollen Erwerbszeiten in Phasen der Teilzeit bei Nachweis von spezieller häuslicher Care-Arbeit (z.B. Pflege von Angehörigen)
  5. der PBGS bescheinigt beruflich Pflegenden für je fünfjähriger Tätigkeit in einem Pflegeberuf zusätzliche Rentenpunkte (Rentenansprüche). Das bedeutet: nach 10 Jahren besteht grundsätzlich der Anspruch auf den PBGS und nach weiteren fünf Jahren (erstmals also nach 15 Jahren) werden dann zusätzliche Rentenpunkte gewährt – alle fünf Jahre
  6. damit ermöglicht der PBGS beruflich Pflegenden die Wahl, entweder früher in Rente zu gehen oder im Vergleich höhere Rentenansprüche bei regulärem Renteneintritt.

 

Hiermit können die Attraktivität der Berufswahl und der Verbleib bis zum regulären Eintritt in die Rente erhöht werden.

Empfehlung der Antragskommission:
Ablehnung