Ersetze durch:
Kandidaten und Kandidatinnen für die Bezirksvertretungen der kreisfreien Städte werden durch die gleiche Versammlung wie die Ratskandidatinnen und -kandidaten aufgestellt. Abweichend kann, soweit Stadtbezirke nach § 2 Abs. 3 gebildet worden sind, durch Unterbezirkssatzung festgelegt werden, dass die Aufstellung für jeden Stadtbezirk in
gesonderten Versammlungen geschieht.
Organisatorisch zuständig ist der Unterbezirk.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
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