Sä-21 Satzung der NRWSPD: § 15 (4)

Ersetze durch:

Kandidaten und Kandidatinnen für die Bezirksvertretungen der kreisfreien Städte werden durch die gleiche Versammlung wie die Ratskandidatinnen und -kandidaten aufgestellt. Abweichend kann, soweit Stadtbezirke nach § 2 Abs. 3 gebildet worden sind, durch Unterbezirkssatzung festgelegt werden, dass die Aufstellung für jeden Stadtbezirk in
gesonderten Versammlungen geschieht.

Organisatorisch zuständig ist der Unterbezirk.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme