Sä-34 Satzungsändernder Antrag des OV Nördliches Schwerte und Holzen zur Ermöglichung einer Doppelspitze

Der Landesparteitag beschließt die folgende Änderung des § 9 Abs. 2 der Satzung des SPD-Landesverbandes NRW: an den ersten Unterpunkt wird der Text angefügt

 

„oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau“.

 

Analog zum bereits feststehenden Parteistatut der Bundes-SPD wird folgendes Verfahren ergänzt und somit festgelegt:

 

„Der Landesparteitag legt vor seiner Wahl mit einfacher Mehrheit fest, ob ein*e Vorsitzende*r oder zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau zu wählen sind.“

Begründung:

 

Unsere Bundes-SPD hat bereits in der Vergangenheit die Möglichkeiten zur Wahl einer Doppelspitze geschaffen. In vielen Gliederungen unserer Partei in ganz Deutschland wurden die Satzungen an diese Regelungen angepasst. Dem Landesparteitag soll diese Möglichkeit ebenfalls gegeben werden.

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt durch die Annahme von Sä-10