Sä-36 Satzungsergänzung §16, Abs.3

Nach Antragsrecht ergänzen: „und dem Personalvorschlagsrecht“

Begründung:

 

Durch immer wieder auftretende Diskussionen, ob das Antragsrecht auch das Personalvorschlagsrecht umfasst ist es sinnvoll, die Ergänzung des Personalvorschlagsrecht in der Satzung endgültig festzulegen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme