Die Bundestagsfraktion der SPD wird beauftragt, ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten, dass Menschen, betreffend derer seitens der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld 1 eine Sperrzeit verfügt wird, während dieses Zeitraums durch die Bundesagentur für Arbeit in den Sozialversicherungen versichert sind.
In einer Vielzahl von Fällen kommt es vor, dass zu Lasten von Menschen im Rahmen der Bezugszeit von Arbeitslosengeld 1 eine Sperrzeit im Hinblick auf den entsprechenden Leistungsbezug verfügt wird. Für diese Sperrzeiten gibt es verschiedene Gründe, so den Abschluss eines Aufhebungsvertrages – und damit eine vermeintlich immer „selbstverschuldete“ Arbeitslosigkeit – eine verspätete Arbeitslosmeldung, den Abbruch oder die Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme, eine Arbeitsablehnung etc.
Zwischen 2007 und 2017 ist die Gesamtzahl von Sperrzeiten von 639.000 auf 810.000 gestiegen, wobei das Jahr 2009 mit 843.000 eine deutliche Abweichung nach oben darstellte.
Sperrzeiten als solche sind im Grundsatz zu tolerieren und können ggf. mit Rechtsmitteln angefochten werden bzw. werden nicht verfügt, wenn der so Gemassregelte einen wichtigen Grund für sein Versäumnis hatte.
Aus unserer Sicht erheblich problematisch ist aber der mit der Sperrzeit einhergehende Wegfall der Versicherung in den Sozialversicherungssystemen.
Hintergrund ist, dass das Arbeitslosengeld 1 in der Regel 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts beträgt. Wenn ein Kind oder mehrere Kinder berücksichtigt werden können, erhöht sich das Arbeitslosengeld auf 67 Prozent, wobei noch die Steuerklasse die Höhe des Arbeitslosengeldes beeinflusst. Auch das Arbeitslosengeld 1 ist bereits im Regelfall keine monatliche Zahlungssumme (mehr), die einen positiven Lebensstandard ermöglicht. Eine Sperrzeit führt darüber hinaus zu einer (deutlichen) finanziellen Lücke, die durch die während der Sperrzeit notwendige Selbstversicherung noch drastisch verschärft wird. Aus unserer Sicht ist die Einstellung des Arbeitslosengeldes an sich als Maßregelung vollkommen ausreichend, eine Doppelbestrafung ist mit der insoweit einhergehenden übermäßigen Härte nicht notwendig. Vor allem da häufig Kinder (mit-)betroffen sind bzw. die Nicht-Zahlungsfähigkeit der Sozialversicherungsbeiträge zu langandauernder Verschuldung führen kann, stellt dies für die Zukunft der Betroffenen schlicht eine zu große Härte dar.
Die Bundestagsfraktion der SPD wird beauftragt, ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten, dass Menschen, betreffend derer seitens der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld 1 eine Sperrzeit verfügt wird, während dieses Zeitraums durch die Bundesagentur für Arbeit in den Sozialversicherungen versichert sind.