IR-06 Vereinbarkeit von Familie und kommunalem Mandat

Die Landtagsfraktion wird beauftragt, einen Antrag zur Änderung der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes einzubringen, um die Vereinbarkeit von Familie und Kommunalen Mandat zu realisieren.

 

Konkret soll geändert werden:

 

  • Beantragt ein Mitglied in einem kommunalen Parlament innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist Urlaub, ist dieser zu gewähren.

 

  • Zum Zwecke der Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen kann der (Ober)Bürgermeister kommunale Mandatsträger auf Antrag für längstens sechs Monate für die Fraktions-, Ausschuss-, Plenar- und sonstigen mit der Ausübung des Mandats zusammenhängenden Sitzungen beurlauben.

 

  • Weiterhin soll eine flankierende Regelung ergänzt werden, die auch bei physischer Abwesenheit eine Abstimmungsmöglichkeit für den abwesenden kommunalen Mandatsträger oder dessen Fraktion vorsieht oder im Sinne des Pairings gewährleistet.

 

Begründung:

Die NRWSPD möchte, dass sich mehr Menschen politisch beteiligen können.

Wir möchten, dass mehr Menschen aktiv in ein kommunales Ehrenamt einsteigen und aktiv bleiben, gerade wenn sie in familiärer Verantwortung für Kinder oder zu pflegende Angehörige stehen.

 

Kommunale Mandatsträger*innen sind ehrenamtlich tätig. Sie unterliegen damit nicht dem Mutterschutzgesetz oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Bisher gibt es noch in keinem kommunalen Parlament eine Regelung zur Vereinbarkeit von Familie und kommunalem Mandat, die dem besonderen Umstand für junge Väter und vor allem für junge Mütter Rechnung trägt.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: SPD-Landtagsfraktion NRW
Beschluss: Überweisung an SPD-Landtagsfraktion NRW
Text des Beschlusses:

Die Landtagsfraktion wird beauftragt, einen Antrag zur Änderung der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes einzubringen, um die Vereinbarkeit von Familie und Kommunalen Mandat zu realisieren.

 

Konkret soll geändert werden:

 

  • Beantragt ein Mitglied in einem kommunalen Parlament innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist Urlaub, ist dieser zu gewähren.

 

  • Zum Zwecke der Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen kann der (Ober)Bürgermeister kommunale Mandatsträger auf Antrag für längstens sechs Monate für die Fraktions-, Ausschuss-, Plenar- und sonstigen mit der Ausübung des Mandats zusammenhängenden Sitzungen beurlauben.

 

  • Weiterhin soll eine flankierende Regelung ergänzt werden, die auch bei physischer Abwesenheit eine Abstimmungsmöglichkeit für den abwesenden kommunalen Mandatsträger oder dessen Fraktion vorsieht oder im Sinne des Pairings gewährleistet.

 

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Überwiesen am 10.10.2019 an: SPD-Landtagsfraktion NRW