O-12 Wahlordnung praktikabel machen – Vereinfachung der Listenwahl

Status:
Überweisung

Die NRW SPD stellt den folgenden Antrag beim nächsten SPD Bundesparteitag

 

§ 8 der Wahlordnung erfährt die folgenden Veränderungen

 

1.)

 

a) Bei Nichteinhaltung der Quote findet kein zweiter Wahlgang statt, sondern die Kandidatinnen bzw. Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts rücken in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse auf die freigebliebenen Plätze auf.

 

b) Textliche Umsetzung

 

§ 8 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung wird folgendermaßen gefasst:

 

Wird die Quote nicht erfüllt, so sind die Kandidatinnen bzw. Kandidaten des überrepräsentierten Geschlechts nur bis zu ihrer Höchstquote von 60 % gewählt, die Kandidatinnen bzw. Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts rücken in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl auf die frei gebliebenen Plätze auf.

 

§ 8 Abs. 2 Satz 3 der Wahlordnung wird gestrichen.

 

§ 8 Abs. 2 lit. b) Satz 2 wird folgendermaßen gefasst:

 

Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.

 

2.)

 

a) Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Delegiertenwahlen die Versammlung, ob ein zweiter Wahlgang oder ein Losentscheid stattfinden soll, sofern sich die Kandidatinnen und Kandidaten nicht vorher auf eine Reihenfolge einigen.

 

b) Textliche Umsetzung

 

§ 8 Abs. 4 der Wahlordnung wird durch einen Satz 2 mit dem folgenden Wortlaut ergänzt: Bei Delegationswahlen kann mit Mehrheit der gültigen Stimmen der Verzicht auf eine Stichwahl und die direkte Durchführung eines Losentscheides beschlossen werden, sofern die Kandidatinnen und Kandidaten sich nicht vorher auf eine Reihenfolge einigen.

Begründung:

 

Zu a)

 

§ 8 Absatz 2 statuiert:

 

Bei einer Listenwahl sind die Kandidatinnen und Kandidaten nur gewählt, soweit die Quotenvorgaben des § 11 Abs. 2 des Organisationsstatuts erfüllt werden. Wird die Quote nicht erfüllt, so sind im ersten Wahlgang die Kandidatinnen bzw. Kandidaten des überrepräsentierten Geschlechts nur bis zu ihrer Höchstquote von 60 % gewählt, die Kandidatinnen bzw. Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts nur, soweit sie mindestens die gleiche Stimmenzahl erreichen wie der oder die erste Nichtgewählte der anderen Gruppe. In einem weiteren Wahlgang sind nur noch die Kandidatinnen bzw. Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts wählbar.

 

Dies bedeutet, dass bei Nichteinhaltung der Quote nicht einfach alle Kandidatinnen oder Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl auf die frei gebliebenen Plätze aufrücken. Vielmehr muss ein zweiter Wahlgang zwischen den Vertreter*innen des unterrepräsentierten Geschlechts stattfinden, sofern diese nicht mindestens die gleiche Stimmenzahl erreichen wie der oder die erste Nichtgewählte des überrepräsentierten Geschlechtes.

 

Hiergegen sprechen zunächst die Kompliziertheit der Regelung und der zeitliche Aufwand. Nach Wahrnehmung der Antragstellerin ist diese Regelung kaum bekannt, wenn sie überhaupt wahrgenommen wird, dann wird sie als sehr kompliziert empfunden und oftmals falsch oder vorsätzlich nicht angewendet. Die Durchführung eines zweiten Wahlgangs ist insbesondere bei größeren Versammlungen (Neudruck der Stimmzettel, Auszählungen etc.) sehr zeitintensiv. Der für viele Mitglieder ohnehin nicht sehr attraktive formale Teil wird verlängert.

 

Überdies sind die betroffenen Listenwahlen häufig Delegiertenwahlen. Diese finden typischerweise am Ende einer Versammlung statt, sodass viele Genossinnen und Genossen nach Abgabe des Stimmzettels die Versammlung verlassen und an einem weiteren Wahlgang nicht mehr teilnehmen können.

 

Demgegenüber sind die Auswirkungen auf das Wahlverfahren erträglich. Es greift derselbe Mechanismus wie beim Nachrückverfahren bei Delegationen gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 der Wahlordnung.

 

Zu b)

 

Insbesondere bei Delegiertenwahlen kommt eine Stimmengleichheit bei vielen Kandidatinnen und Kandidatinnen häufig vor, eine Stichwahl ist angesichts des Aufwandes und eventuell der Bedeutung untunlich (etwa bei der Reihenfolge von Ersatzdelegierten). Dann soll eine Versammlung entscheiden können, dass sie auf eine Stichwahl verzichtet. Demgegenüber sollte bei wichtigen Ämtern (etwa stellvertretende Vorsitzende) eine Stichwahl durchgeführt werden.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisung an den Landesvorstand
Beschluss: Überweisung an den Landesvorstand
Text des Beschlusses:

Die NRW SPD stellt den folgenden Antrag beim nächsten SPD Bundesparteitag

§ 8 der Wahlordnung erfährt die folgenden Veränderungen

1.)

a) Bei Nichteinhaltung der Quote findet kein zweiter Wahlgang statt, sondern die Kandidatinnen bzw. Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts rücken in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse auf die freigebliebenen Plätze auf.

b) Textliche Umsetzung

§ 8 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung wird folgendermaßen gefasst:

Wird die Quote nicht erfüllt, so sind die Kandidatinnen bzw. Kandidaten des überrepräsentierten Geschlechts nur bis zu ihrer Höchstquote von 60 % gewählt, die Kandidatinnen bzw. Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts rücken in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl auf die frei gebliebenen Plätze auf.

§ 8 Abs. 2 Satz 3 der Wahlordnung wird gestrichen.

§ 8 Abs. 2 lit. b) Satz 2 wird folgendermaßen gefasst:

Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.

2.)

a) Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Delegiertenwahlen die Versammlung, ob ein zweiter Wahlgang oder ein Losentscheid stattfinden soll, sofern sich die Kandidatinnen und Kandidaten nicht vorher auf eine Reihenfolge einigen.

b) Textliche Umsetzung

§ 8 Abs. 4 der Wahlordnung wird durch einen Satz 2 mit dem folgenden Wortlaut ergänzt: Bei Delegationswahlen kann mit Mehrheit der gültigen Stimmen der Verzicht auf eine Stichwahl und die direkte Durchführung eines Losentscheides beschlossen werden, sofern die Kandidatinnen und Kandidaten sich nicht vorher auf eine Reihenfolge einigen.

Beschluss-PDF: