Ar-06 Zuständigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung für alle Auszubildenden. Streichung der Altersgrenze durch Änderung BetrVG §60 Abs. 1

Die NRWSPD wirkt darauf hin, dass das Betriebsverfassungsgesetz so geändert wird, dass der in §60 Abs. 1 BetrVG genannte Personenkreis auf alle Auszubildenden erweitert wird.

 

Begründung:

Das Durchschnittsalter von Auszubildenden mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag ist in den letzten 20 Jahren um etwa drei Jahre angestiegen (vgl. BIBB Datenreport 2015 A4 5-1). Dies führt dazu, dass es immer mehr Auszubildende gibt, die aufgrund ihres Alters nicht berechtigt sind, an der JAV-Wahl teilzunehmen. Das betrifft mittlerweile etwa 20% (vgl. BIBB Datenreport 2015 A4 5-2), die im Verlauf ihrer Ausbildung auf Grund ihres Alters das Wahlrecht verlieren. Alle Auszubildenden haben jedoch im Betrieb und in der Berufsschule die gleichen Bedürfnisse. Deswegen sollte die Jugend und Auszubildendenvertretung (JAV) auch Ansprechpartnerin für alle Auszubildenden sein. Dafür müssen auch alle Auszubildenden das Recht haben, die JAV zu wählen. Der §60 Abs. 1 BetrVG soll dazu wie folgt geändert werden:

 

„In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.“

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Die NRWSPD wirkt darauf hin, dass das Betriebsverfassungsgesetz so geändert wird, dass der in §60 Abs. 1 BetrVG genannte Personenkreis auf alle Auszubildenden erweitert wird.

 

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Überwiesen am 10.10.2019 an: SPD-Bundestagsfraktion SPD-Landtagsfraktion NRW Eingangsbestätigung SPD-Bundestagsfraktion am 29.10.2019