F-03 Unterhaltsvorschuss endlich der Unterhaltspflicht anpassen – Ausschlusskriterien ändern

Status:
Nicht abgestimmt

Der SPD-Landesparteitag möge beschließen: Die SPD setzt sich in der nächsten Bundesregierung für eine Änderung der Anspruchsbeschränkung des Unterhaltsvorschusses ein. Der Anspruchsverlust des Kindes aufgrund erneuter Heirat des betreuenden Elternteils entfällt. Die Benennung des Familienstandes in § 1 Abs. 1 Nr. 2 sowie die Definition des Getrenntlebens durch § 1 Abs. 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) entfallen. In der Bezeichnung es UhVorschG entfällt die Benennung „alleinstehender Mütter und Väter“.

Begründung:

Gemäß § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind beide Elternteile für das gemeinsame Kind unterhaltspflichtig. In Trennungssituationen lebt das Kind häufig überwiegend bei einem Elternteil. Das andere Elternteil gleicht dieses finanzielle und organisatorische Ungleichgewicht durch eine Unterhaltszahlung für das Kind aus. Lebt das betreuende Elternteil in einer neuen Partnerschaft, besteht die Unterhaltspflicht dennoch unvermindert fort. Seitens der neuen Partnerschaft besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Sie ergibt sich auch nicht im Falle einer Heirat mit dem betreuenden Elternteil.

 

Besteht keine Zahlungsmöglichkeit oder kein Zahlungswille des anderen Elternteils greift das Unterhaltsvorschussgesetz. Dabei liegt die Anspruchsberechtigung richtiger Weise beim Kind. Der betreuende Elternteil erhält von der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse monatlich einen Unterhaltsvorschuss für das Kind, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bereits die Bezeichnung des UhVorschG setzt durch die Formulierung „…von Kindern alleinstehender Mütter und Väter…“ eine Begrenzung. Diese setzt sich durch die Benennung der erlaubten Familienstände des betreuenden Elternteils in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG fort. Der Familienstand verheiratet gehört nicht dazu. Der Anspruch des Kindes entfällt daher, sobald der betreuende Elternteil heiratet.

 

Der Anspruchsverlust bei Heirat des betreuenden Elternteils nach dem UhVorschG entspricht nicht der Umsetzung der Unterhaltspflicht beider Elternteile nach dem BGB.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme