St-05

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Titel Vorsteuerbefreiung für gemeinnützige Sportvereine

AntragstellerInnen UB Borken

Veranstaltung(en) I/2020

Empfehlung der AntragskommissionAblehnung

Der Landesparteitag möge beschließen:

Vorsteuerbefreiung für gemeinnützige Sportvereine

Der zuständige Gesetzgeber wird aufgefordert, es gemeinnützigen Sportvereinen mit ausschließlich ehrenamtlichen Gremien zu ermöglichen, Umsatzsteuer von Eingangsrechnungen abzuziehen und sie so von der Belastung der Umsatzsteuer bei Anschaffungen (Vorsteuer/Mehrwertsteuer) zu befreit werden.

Begründung

Beispiel: Ein Sportverein mit 1000 Mitgliedern und einem Mitgliedsbeitrag von 100 € pro Jahr hat daraus Einnahmen von 100.000 €. Zusätzlich erhält er Spenden in Höhe von 10.000 €. Kauft der Verein für 110.000 € Waren oder Leistungen ein, sind darin 19% Mehrwertsteuer enthalten. Die Mitgliedsbeiträge und Spenden sind nach aktuellem Recht also „nur“ 92.437 € wert – eine Wertminderung von über 17.500 €!

 

Mit der Umsetzung dieses Antrages wird der Wert von Mitgliedbeiträgen und Spenden vollständig erhalten und kommt dem Sport zugute.

 

Mitgliedsbeiträge und Spenden sind bei gemeinnützigen Sportvereinen in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig. Eine Umsatzsteuer kann nicht von einer Eingangsrechnung abgezogen werden, wenn keine umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen existieren. Die Wertminderung der eingenommenen Mitgliedsbeiträge kann nicht ausgeglichen werden.

 

Deshalb müssen gemeinnützige Sportvereine auf Basis der Höhe ihrer Mitgliedsbeiträge und ihrer Spenden Vorsteuererstattungen erhalten, um den Wert und die reale Kaufkraft der Mitgliedsbeiträge und Spenden zu erhalten.

 

Das darf aber nur für solche Vereine gelten, deren Vorstände, Vereins- und Aufsichtsgremien ehrenamtlich tätig sind, damit die Mitgliedsbeiträge nicht für Gehälter u. Ä. eingesetzt werden. Denn dann werden die Mitgliedsbeiträge und Spenden für den Sport und ohne eine persönliche Bereicherungsabsicht verwendet.

 

Dass auch bei gemeinnützigen Sportvereinen Umsätze aus dem unternehmerischen Bereich Umsatzsteuer auslösen können, sollte nicht unerwähnt bleiben. Hier ist die aber Umsatzsteuer u. U. abziehbar, also für die Betrachtung einer Wertveränderung von Mitgliedbeiträgen und Spenden nicht relevant oder zumindest zu vernachlässigen.

 

Aus Vereinfachungsgründen sollten gemeinnützige Sportvereine mit ausschließlich ehrenamtlichen Gremien die Möglichkeit haben, Umsatzsteuern aus Eingangsrechnungen abziehen zu können.

Empfehlung der AntragskommissionAblehnung