Füge ein:
(5) Die Wahl von Nichtmitgliedern ist bei Kommunalwahlen zulässig, ebenso die Wahl von gemeinsamen Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 46d Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen.
Füge ein:
(5) Die Wahl von Nichtmitgliedern ist bei Kommunalwahlen zulässig, ebenso die Wahl von gemeinsamen Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 46d Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen.
Streiche: selbst
Ersetze: entfallenden
durch: entfallende
Ersetze: der Gleichstellungskommission
durch: des Landesvorstands
Ersetze: eine Gleichstellungskommission ein. Sie besteht je zur Hälfte aus Frauen und Männern.
durch: sich für Gleichstellung ein.
Streiche: skommission
Streiche: mit der Folge, dass die Landesschiedskommission I für das 1., 4., 7., 10. Verfahren usw., die Landesschiedskommission II für das 2., 5., 8., 11. Verfahren usw. und die Landesschiedskommission III für das 3., 6., 9., 12. Verfahren usw. zuständig ist.
Ersetze: Im Landesverband bestehen die Landesschiedskommissionen I, II und III,
durch: Im Landesverband werden bis zu drei Schiedskommissionen gebildet,
Streichen
Ersetze: bei der Abstimmung der
durch: über