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UE-05 Energiewende in kommunalen Strukturen beschleunigen, Strukturen gerade in Klein- und Mittelstädten schaffen und sozialverträglich Zukunft organisieren

22.03.2023

Der Parteitag der NRWSPD möge beschließen, dass die SPD-Fraktion im Landtag NRW sowie die SPD-Bundestagsfraktion sich dafür einsetzt:

 

A) Netzausbau in Klein- und Mittelstädten

  • Es sollen Förderprogramme zum Ausbau der Stromnetze angestoßen werden, die durch Vermaschung und Digitalisierung auf allen Ebenen (Hoch,- Mittel- und Niederstromnetze), gerade unter Einbeziehung kommunalen Anbieter und Netzbetreiber, auf den Transport und Austausch Grünen Stroms ausgerichtet sind. In ihrer Förderstruktur müssen diese Programme die Zusammenarbeit von kommunalen Strom- und Netzanbietern gerade in Klein- und Mittelstädten im ländlichen Raumfördern und sie in die Lage versetzen gerade in den von ihnen betreuten Netzen die Umstellungen möglich zu machen.

 

B) Strategien für nachhaltige Mobilität

  • Aufzulegen sind Programme und Regelungen, die mit zwei Strategien Mobilität gerade auch im ländlich geprägten Raum sozialverträglich (d. h. auch für Personen mit niedrigem Einkommen) und nachhaltig sicherstellen:
    (B.1) Der ÖPNV muss konsequent und ebenfalls vernetzt ausgebaut werden. Hier dürfen Kommunen gerade in nichturbanen Regionen nicht allein gelassen werden. Zum einen muss der innerörtliche aber auch der regionalvernetzte öffentliche Personenverkehr mit Bussen und Bahnen schnell ausgebaut werden. Stillgelegte Trassen für die Bahn sind umgehend zu reaktivieren, Entwidmungen rückgängig zu machen. Alternative Verkehrsträger, wie On Demand-Systeme (vom Carsharing bis E-Lastenradstrukturen, von Abruftransporten hin zu Sammeltaxensystemen) sind aus der Erprobungsphase in flächendeckende und verlässliche Strukturen zu überführen und dort, wo sie noch nicht eingeführt sind, zu etablieren.
  • (B.2) In der Fläche ist die Zusammenarbeit von oft lokal aufgestellten Verkehrsbetrieben über die Gebietskörperschaften zu fördern und die Zersplitterung aufzulösen.
  • (B.3) Die Anbieter und Halter kommunaler Netzinfrastruktur müssen im Ausbau von Ladeinfrastruktur deutlich gestärkt Eine Beschleunigung im Bereich von Faktur 400 pro Jahr wäre nötig, um bis 2035 ein Minimum an Ladeinfrastruktur möglich zu machen. Dabei geht es nicht allein um Wallboxen oder Ladesäulen, sondern um den dahinterliegenden Netzausbau im weitesten Sinne.

 

C) Schaffung von Modellregionen in NRW für eine Energiesynchronisation im ländlichen Raum für das Zusammenwirken von produzierender Industrie, Energiewirtschaft und Gesellschaft

  • Auch in NRW sind umgehend Modellregionen aufzubauen, in denen Ergebnisse der Forschung, z.B. aus der „Energieflexiblen Modellregion Augsburg“ umgesetzt werden, damit eine regionale Energiesynchronisation durch das Zusammenwirken von produzierender Industrie, Energiewirtschaft und Gesellschaft Es gilt durch strategische Förderprogramme die entwickelten Methoden gezielt in kleinen und mittleren Unternehmen zur Anwendung zu bringen. Hierbei wird insbesondere auf das Lastmanagement-Potential gezielt. Diese Analysen sollen helfen, die Chancen der Energiewende für solche Unternehmen sichtbar zu machen.
    Dies bedeutet auch, dass Arbeitszeitenregelung neu verhandelt werden müssen. Hier ist insbesondere der familien- und sozialverträglichen Ausgleich Bedingung.

S-05 Kinderschutzambulanzen flächendeckend etablieren und dauerhaft auskömmlich finanzieren

22.03.2023

Der Parteitag der NRWSPD möge beschließen, dass sich die SPD-Fraktion im Landtag NRW sowie die SPD-Bundestagsfraktion dafür einsetzen, Kinderschutzambulanzen flächendeckend und fachlich standardisiert zu etablieren sowie eine dauerhafte und auskömmliche Finanzierung zu sichern.

S-04 Solidarische Alterseinkünfte. Ein Vorschlag zur Reform der Rentenversicherung

22.03.2023

Den Inhalt des folgenden Antrags, der auf den Bundesparteitag eingereicht werden soll, mit organisatorischer Unterstützung des Landesverbandes, auf breiter Ebene zu diskutieren und somit auch durch weitere Fachexpertisen im besten Falle untermauern zu lassen.

 

  1. Das einzige bestehende System der sozialen Sicherung in Deutschland, das alle Menschen ohne Ansehen der Person und deren Einkommen oder Vermögen erfasst, ist das des Kindergeldes. Alle Eltern oder sonst Erziehungsberechtigten kommen ausnahmslos in den Genuss dieser staatlichen Zuwendung und erhalten sie – längstens – bis zum Erreichen des 25. Lebensjahr des Kindes. Hier liegt also die Chance, alle Menschen in das Rentensystem einzubinden, wenn es auch erst auf lange Sicht Erfolge zeitigen wird.
  2. Folgendes Vorgehen sollte ab einem noch festzusetzenden Stichtag gewählt werden:

 

  • Das Kindergeld wird nicht länger als Zuschuss für die Eltern / Erziehungsberechtigten, sondern als Einkommen des Kindes betrachtet (natürlich mit den entsprechenden Zugriffsrechten für die Eltern / Erziehungsberechtigten)
  • Das Kindergeld wird um einen noch festzusetzenden Betrag (z.B. 50 € mtl.) erhöht. Dieser Betrag ist entsprechend der jeweiligen Inflationsrate zu dynamisieren, wird allerdings nicht an das Kind ausgezahlt, sondern an die Rentenkasse abgeführt.
  • Mit diesem Rentenbeitrag erwirbt also der Säugling bereits einen – wenn auch sehr geringen – Rentenanspruch.
  • Daher wird der ohnehin vom Staat in die Rentenkasse abzuführende Steuerzuschuss in Form des erhöhten Kindergeldes dazu verwendet, weitere Beitragszahler in das Rentensystem einzubeziehen.
  • Das zu erlassende Gesetz ist so zu formulieren, dass die so ausgestatteten Kinder dauerhaft in der Solidargemeinschaft der Rente verbleiben und einen ihrem Einkommen entsprechenden Beitrag bei Wegfall der Bemessungsgrenze leisten müssen.
  • Mit Eintritt der Volljährigkeit hat somit jeder Mensch in Deutschland bereits einen Beitrag in Höhe von rd. 11.500 € als Rentenbeitrag eingezahlt.
  • Mit Eintritt in das Erwerbsleben ist der Rentenbeitrag (s.o.) weiter zu zahlen. Die Tarifparteien sind gehalten, diese Regelung bei den Tarifabschlüssen zu berücksichtigen.
  • Bei allen Transferleistungen (wie z. B. Bafög, Hilfe zum Lebensunterhalt, Erziehungsgeld usw.) ist jeweils ein prozentualer Rentenbeitrag zu berücksichtigen.
  • Alle zu einem späteren Zeitpunkt in das Rentensystem eintretende Rentenanwärter sind gehalten, die je nach ihrem Alter bisher fiktiv angefallenen Beiträge sukzessive nachzuentrichten. Sie werden durch den Staat den hier Geborenen für die Kindergeldbezugszeit gleichgestellt.
  • Rentenbeiträge sind von allen Einkunftsarten abzuführen.
  • Das Finanzierungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung ist unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen so einzustellen, dass ein Mindestrentenniveau erreicht wird, das deutlich über die derzeit gültige Grundsicherung hinausgeht.
  • Berufsständische und sonstige privatrechtlich organisierte Organisationen bleiben weiterhin eine Option, Altersbezüge oberhalb des vorstehend genannten Mindestrentenniveaus zu erlangen.

 

Folgende Punkte sind wichtig hervorzuheben:

 

Das Rentensystem ist so umzugestalten, dass ab einem noch festzusetzenden Stichtag alle Neugeborenen Mitglied in diesem System werden und darin auch dauerhaft verbleiben.

 

Für die Dauer des Kindergeldbezuges übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Beitragszahlung.

 

Das Niveau der solidarischen Alterseinkünfte ist nach 67 Jahren deutlich über den Betrag der Grundsicherung anzuheben.

 

Es wird festgestellt, dass die Altersversorgung nicht ohne steuerliche Unterstützung auskommen wird.

IR-05 Armut darf nicht bestraft werden

21.03.2023

Wer in Deutschland eine Geldstrafe nicht zahlen kann oder nicht zahlen möchte, muss ins Gefängnis. § 43 StGB normiert, dass an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe tritt, wobei ein Tagessatz der Geldstrafe einem Tag Freiheitsstrafe entspricht.

 

Wer ist vornehmlich von der Ersatzfreiheitsstrafe betroffen?

 

Zumeist trifft die Ersatzfreiheitsstrafe Menschen, die nicht in der Lage sind, die Geldstrafe zu bezahlen. Dies sind vor allem Menschen, die wohnungs- oder obdachlos und oftmals psychisch krank sind. Viele haben eine Migrationsgeschichte, viele sind gar nicht mehr arbeitsfähig. Es sind Menschen, die am Rande der Gesellschaft stehen. Die begangenen Delikte, aufgrund derer die Geldstrafe verhängt wurde, sind oftmals „Armutsdelikte“, wie der Ladendiebstahl einer Flasche Vodka aufgrund einer Suchtkrankheit oder das sogenannte Erschleichen von Leistungen, indem man den öffentlichen Nahverkehr ohne gültigen Fahraus- weis nutzt. Diese Delikte werden dann häufig mit Geldstrafen geahndet, da das Gericht der Meinung ist, dass die Schwere des Deliktes nicht ausreicht, um eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Kann man die Geldstrafe nicht bezahlen, landet man gem. §43 StGB doch im Gefängnis. Obwohl es dazu ja gerade nicht kommen sollte. Dies geschieht durch einen Strafbefehl, ein schriftliches Urteil in Abwesenheit, der von einem Richter oder einer Richterin abgenickt wird. Dieser wird an die letzte bekannte Adresse der beschuldigten Person geschickt. Nach 2 Wochen wird dieser Strafbefehl rechtskräftig, die beschuldigte Person ist nun ohne möglichen Rechtsbehelf verurteilt. Ohne jemals vor einem oder einer Richterin gestanden haben zu haben, ohne jemals die Möglichkeit gehabt zu haben, dass das Gericht sich die Person und ihre individuelle Lebensgeschichte anschaut, möglicherweise eine verminderte Schuldfähigkeit oder sogar die Schuldunfähigkeit feststellt. So landen regelmäßig psychisch kranke, stark demente, stark des- orientierte oder auch drogenabhängige Menschen in Gefängnissen. Menschen, die den Brief womöglich gar nicht gelesen haben. Viele hat dieser Brief aufgrund einer alten Adresse niemals erreicht, viele sind durch starke psychische Belastung nicht in der Lage sich damit auseinanderzusetzen. Diese Menschen brauchen Unterstützung durch das Sozialsystem. Und vor allem keine Freiheitsstrafe.

 

Zahlen und Fakten zur Ersatzfreiheitsstrafe

 

Die Zahl normaler Freiheitsstrafen ist rückläufig, doch die Zahl der Ersatzfreiheitsstrafen steigt. Und das enorm. Seit 2003 stieg die Zahl an Menschen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen, um 25% – Es sind so viele wie noch nie. Jedes Jahr müssen etwa 100.000 Menschen eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten, das sind mehr als die Hälfte (!) aller jährlichen Haftantritte. Es kann somit festgehalten werden, dass jedes Jahr die Bevölkerung einer kleinen Großstadt inhaftiert wird, um Schulden abzusitzen. Da die Ersatzfreiheitsstrafen meist nur kurz sind, oftmals wenige Wochen, herrscht ein reger Wechsel in den Gefängnissen. So machen Menschen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen etwa 10% aller Ge fängnisinsassen aus. Dass kurze Freiheitsstrafen der Resozialisierung enorm entgegenlaufen und häufig Menschen noch mehr in die Kriminalität treiben, ist so- gar dem Gesetzgeber aufgefallen. So normiert § 47 StGB, dass kurze Freiheits- strafen, also Freiheitsstrafen unter 6 Monaten, nur in Ausnahmefällen verhängt werden sollen. Ersatzfreiheitsstrafen liegen oft unter 6 Monaten und sind dabei meist so kurz, dass erst gar keine Resozialisierungsmaßnahmen vorgenommen werden.

 

Ein Hafttag kostet den Staat und die Länder dabei etwa 150€, in manchen Bundesländern 170€.

 

Dazu ein Beispiel: Erhält ein Mensch für das Fahren ohne Fahrschein (§ 265a StGB) 30 Tagessätze Geldstrafe und kann dann diese Geldstrafe nicht zahlen, geht er gem. § 43 StGB für 30 Tage ins Gefängnis. Das kostet den Staat bei 150€ pro Hafttag dann 4.500€. Für ein nicht gekauftes Ticket, das vielleicht 3€ gekostet hätte. Problematisch ist dabei zusätzlich, dass der Großteil dieses Geldes nicht in Sozialmaßnahmen, wie die Einstellung von mehr Krankenpfleger*innen oder Sozialarbeiter*innen fließt, sondern in die teuren Sicherheitsvorkehrungen der Gefängnisse. Dieses Geld könnte an anderen Orten, wie dem Sozialsektor, deutlich besser investiert werden. Zum Beispiel in die Verbesserung der Unterstützung für Arbeits-, Wohnungs- oder Obdachlose. In einen Ausbau sozialer Anlaufstellen.

 

Schwitzen statt Sitzen

 

Es gibt zwar die Möglichkeit, statt des Antretens der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit abzuleisten. Dies kommt allerdings für viele Betroffene gar nicht in Betracht. Viele der Beschuldigten sind aufgrund körperlicher oder psychischer Krankheiten gar nicht in der Lage, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Viele sind schon lange arbeitsunfähig. Außerdem scheitert es häufig bereits an der Bürokratie. „Schwitzen statt Sitzen“ kann man nur auf Antrag. Der muss zunächst einmal gestellt werden, was eine große Hürde darstellt.

 

Es geht auch ohne Ersatzfreiheitsstrafe

 

Viele andere Länder kommen ohne das Instrument der Ersatzfreiheitsstrafe aus, wie zum Beispiel Italien. Italien ist hierbei interessant, da das Verfassungsgericht Italiens die Ersatzfreiheitsstrafe bereits in den 1970er Jahren als verfassungswidrig einstufte.

 

Oftmals wird von Befürwortern der Ersatzfreiheitsstrafe vorgebracht, dass ohne diese die Zahlungsunwilligen, also die, die die Geldstrafen bezahlen können, aber nicht wollen, ohne die Ersatzfreiheitsstrafe ihre Geldstrafen nicht mehr bezahlen würden. Dies ist jedoch aus der Luft gegriffen, da es hierfür keine Evidenz gibt. Zudem könnte man dieser Sorge mit einer konsequenteren Vollstreckung effektiv entgegenwirken, beispielsweise über die Vollstreckungsmöglichkeiten der Steuerverwaltung. Die „Abschreckungswirkung“ der Ersatzfreiheitsstrafe kann dann dahinstehen.

 

Fazit

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe bestraft Menschen dafür, dass sie arm sind. Menschen begehen Armutsdelikte, um ihren Hunger, Durst oder ihre Sucht zu befriedigen. Sie fahren ohne Fahrschein, weil sie sich diesen nicht leisten können. Und wenn sie sich dann die Geldstrafe nicht leisten können, müssen sie ins Gefängnis. Ohne jemals eine*n Richter*in gesehen zu haben. Das ist absurd.

 

Wir begrüßen den Ansatz der Ampel-Regierung, das Verhältnis von Tagessätzen zu Ersatzfreiheitsstrafe zu halbieren, dass also ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagessätze tilgt. Damit ist es jedoch noch lange nicht getan.

 

Deswegen fordern wir:

 

  • Kurzfristig:
    • eine Umrechnung von drei Tagessätzen zu einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe.
    • eine Anhörung vor einer*m Richter*in, die die Ersatzfreiheitsstrafe anordnen müssen.
    • die Entkriminalisierung von Bagatelldelikten, wie dem Erschleichen von Beförderungsleistungen gem. § 265a StGB, mit weiteren Maß- nahmen zur Verhinderung von Erzwingungshaft.
    • stärkerer Ausbau gemeinnütziger Arbeitsstellen, in welchen die Geldstrafe abgearbeitet werden kann. Insbesondere für Arbeitsstellen, die eine besondere Betreuung gewährleisten, um die Zugänglichkeit und den Kreis der angesprochenen Personen zu erweitern
    • verstärkte Ausgabe von Sozialtickets für den ÖPNV
    • Resozialisierungsmaßnahmen wie psychosoziale Unterstützung, auch bei kurzen Haftstrafen
  • Langfristig die Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe und die Ersetzung durch ein System, das auf Reintegration in die Gesellschaft zielt.
  • Begleitend fordern wir mehr Investitionen in den sozialen Sektor, damit Menschen gar nicht erst zu einer Ersatzfreiheitsstrafe getrieben werden, insbesondere
    • ein breiteres Angebot für psychisch kranke Menschen, das kosten- los und barrierefrei zugänglich sein muss.
    • eine stärkere Unterstützung für wohnungs- und obdachlose Menschen, durch Finanzierung von (Not-) Unterkünften (Housing-First- Ansatz)
    • einen gesicherten Zugang zu Essen und Trinken durch staatliche Maßnahmen
    • Keine Vertreibung von obdach- und wohnungslosen Menschen von öffentlichen Plätzen

Sä-29 Finanzordnung der NRWSPD: § 2 (5)

21.03.2023

Ersetze: NRW

durch: Nordrhein-Westfalen

Sä-28 Finanzordnung der NRWSPD: § 2 (4) neu

21.03.2023

Füge ein:

(4) Die Sonderbeitragsordnung enthält Angaben zu Sonderbeiträgen von kommunalen Wahlbeamten. Diese sind an die Parteigliederung der entsprechenden Ebene zu entrichten.

Sä-27 Finanzordnung der NRWSPD: § 1 (2)

21.03.2023

Streiche:

  • Der Landesverband erhält im Jahre 2004 als Sonderzahlung einen erhöhten Beitragsanteil.
  • Der Landesverband erhält im Jahr 2007 einen Beitragsanteil von 67%.
  • Die Unterbezirke erhalten im Jahr 2007 einen Beitragsanteil von mindestens 9%.
  • Der Landesverband erhält ab dem Jahr 2008 einen Beitragsanteil von 65%.
  • Die Unterbezirke erhalten im Jahr 2008 einen Beitragsanteil von mindestens 10%.

Sä-26 Satzung der NRWSPD: Durchgehend in der gesamten Satzung

21.03.2023

Ersetze jeweils: 1., 2., 3. …

durch: a), b), c) …

Sä-24 Satzung der NRWSPD: § 17

21.03.2023

Ersetze: Mitgliederentscheid

durch: Mitgliederbeteiligung

Sä-23 Satzung der NRWSPD: § 16 (1)

21.03.2023

Streiche:  Die Arbeitsgemeinschaften können in ihren Richtlinien, die vom Landesvorstand beschlossen werden, festlegen, dass Zwischenebenen entfallen.