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K-05 Kommunale Interessenvertretung u.a. für Menschen mit Behinderungen - Änderung des § 27a der Gemeindeordnung

8.08.2019

Der Landesparteitag fordert den Landesvorstand und die Landtagsfraktion auf, die Initiative zu einer verbindlicheren Ausgestaltung des § 27a der Gemeindeordnung zu ergreifen:

 

Anstelle der bisherigen Fassung

 

„Die Gemeinde kann zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, von Jugendlichen, von Menschen mit Behinderung oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden.“

 

erhält § 27a demnach folgenden Wortlaut:

 

„Die Gemeinde bildet zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, von Jugendlichen, von Menschen mit Behinderung oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen und bestellt Beauftragte. Das Nähere wird durch Satzung geregelt.“

Ar-12 Stärkere inklusive Ausrichtung des Arbeitsmarktes

8.08.2019

Der Landesparteitag fordert die Vorstände und Fraktionen der SPD auf Landes- und Bundesebene dazu auf, folgende Initiativen in Richtung einer stärkeren inklusiven Ausrichtung des Arbeitsmarktes zu ergreifen:

 

  • in einem ersten Schritt setzen sich Vorstand und Fraktion auf Landesebene gegenüber der Landesregierung dafür ein, von der positiven Abweichungsregelung des § 61 Abs. 2 Satz 4 BTHG (Budget für Arbeit, Möglichkeit der Abweichung nach oben durch Landesrecht) Gebrauch zu machen und den Lohnkostenzuschuss im Rahmen des Budgets für Arbeit in NRW gesetzlich auf 60% der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV (Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung als Bezugsgröße) festzulegen;
  • gemeinsam streben Vorstände und Fraktionen gegenüber der Bundesregierung an, in § 61 Abs. 1 Satz 1 BTHG den Bezug auf § 58 (Leistungen im Arbeitsbereich der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen) ersatzlos zu streichen und damit das Budget für Arbeit auch für Menschen mit Behinderungen außerhalb der WfbM zu erschließen;
  • darüber hinaus zielen Vorstand und Fraktion auf Bundesebene gegenüber der Bundesregierung darauf ab, die Pflichtquote zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 154 Abs. 1 BTHG (Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen) zu dynamisieren und am jährlich aktualisierten Anteil schwerbehinderter Menschen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter auszurichten;
  • nicht zuletzt ergreifen Vorstand und Fraktion auf Bundesebene gegenüber der Bundesregierung die Initiative, die Ausgleichsabgabe nach § 160 BTHG (Ausgleichsabgabe) so auszugestalten, dass die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen für die Unternehmen die wirtschaftlichere Alternative darstellt.

 

UE-04 Atomkraftwerke Tihange und Doel unverzüglich abschalten

2.08.2019

Der SPD-Landesverband NRW wird alle erforderlichen Schritte in die Wege leiten, um auf allen Partei- und Parlamentsebenen (Landtag, Bundestag, Europaparlament) Beschlüsse zu erreichen, die das einzige Ziel haben, die Reaktoren der belgischen Atomkraftwerke Tihange und Doel unverzüglich und für immer abzuschalten.

 

Spätestens seit im weit über 100 Kilometer entfernten Oberbergischen Kreis Jod-Tabletten für einen Teil der Bevölkerung im Falle eines GAU vorgehalten werden, im Raum Aachen Schutzmaßnahmen durch Lebensmittelbevorratung und Bunkerbauten initiiert wurden, müsste auch dem letzten Bürger klargeworden sein, dass die Gefahr einer Katastrophe nicht ausgeschlossen wird.

 

Die zum Betrieb der Atomkraftwerke notwendigen Brennstäbe kommen aus Deutschland.

 

Deshalb sind hier alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, diese Verträge unverzüglich zu Kündigen.

 

Schadensersatzzahlungen können „billiger“ sein, als eine Menschenleben fordernde und unbewohnbare Landstriche hinterlassende Katastrophe.

B-12 Mehr Respekt für Einsatzkräfte – Umfassende Sensibilisierung in allen Bildungsinstitutionen etablieren

1.08.2019

Es muss eine umfassende Sensibilisierung bezüglich der alltäglichen Aufgaben von Einsatzkräften in allen Bildungsinstitutionen innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen etabliert werden. Primär soll im Rahmen dieser Sensibilisierung auf die existentielle Bedeutung von Einsatzkräften für Individuum und Gesellschaft hingewiesen werden. Ebenfalls thematisiert werden sollen Problematiken, welchen die Einsatzkräfte regelmäßig gegenüberstehen. Diese Aufklärung soll auch als Präventivmaßnahme dienen, um verbale oder physische Attacken auf Einsatzkräfte zu minimieren und dadurch ihre persönliche Sicherheit deutlich zu stärken.

K-04 Kommunen

1.08.2019

Die Landtagsfraktionen und die Bundestagsfraktion der SPD werden beauftragt,

 

  1. auf ihren jeweiligen Ebenen darauf hinzuwirken, dass in Bezug auf die Zuweisung neuer Flüchtlinge die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und dem Bund sowie den Kommunen verbessert, Informationsflüsse verschlankt und Neuzuweisungen vor allem zeitlich früher angekündigt werden. Die Detailumsetzung obliegt der jeweiligen Fraktion.
  2. Regelungen zu treffen, dass die Kosten abgelehnter Asylbewerber ohne Duldungsstatus, die vor einer Rückkehr in ihr Herkunftsland in einer Kommune wohnhaft sind, ganz oder zumindest deutlich überwiegend durch den Bund zu tragen sind.

 

F-03 Die Gefahr in den eigenen vier Wänden beenden! – Mit dem Rechtsanspruch auf Frauenhausplatz

1.08.2019

Im Jahr 2017 wurden in der BRD 138.893 Personen Opfer von Partnerschaftsgewalt. Dieser Begriff fasst Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Mord, Totschlag, Zuhälterei und Zwangsprostitution zusammen. Aufgenommen in die Statistik werden dabei all jene Taten, die von Ehepartner*innen, Lebenspartner*innen und ehemaligen Partner*innen begangen werden.

 

Die Kriminalstatistische Auswertung 2017 des Bundeskriminalamtes verdeutlicht in Zahlen, was grausame Wirklichkeit für zu viele Menschen in unserer Gesellschaft ist: Das eigene Zuhause wird für viele Ort des Schreckens, des Missbrauchs und eigene Familienangehörige zu Täter*innen.

 

Gerade Frauen sind dabei von dieser Gewalt betroffen: Bei den 138.893 Personen handelte es sich in 82,1% der Fälle um Frauen, die besonders häufig in den Straftatbeständen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Bedrohung, des Stalkings, der Nötigung und der Freiheitsberaubung betroffen sind. Bei den TäterInnen handelt es sich in 80,6% der Fälle um Männer. Für fast die Hälfte der Betroffenen (49,1%) ist dabei das Entkommen vor dem bzw. der Peiniger*in nur schwer möglich, da sie mit ihm bzw. ihr zur Zeit der Tat unter einem Dach leben.

 

Der Weg aus einem gewaltsamen Zuhause ist lang und beschwerlich. Viele trauen sich lange nicht, aus Angst vor den Konsequenzen, Hilfe einzufordern und so wird geschätzt, dass die Dunkelziffer der Partnerschaftsgewalt noch höher ist, als es die Statistik des Bundeskriminalamtes abbildet. Aber selbst für all die Frauen, die sich bei den Hilfsstellen oder der Polizei melden, ist Realität, dass sie zu oft nicht die Hilfe bekommen, die sie benötigen.

 

In Frauenhäusern sollen alle Frauen jenen Zufluchtsort finden, den ihnen das eigene Zuhause nicht mehr bieten kann. In Notfällen können Frauen (zusammen mit ihren Kindern) in den Häusern unterkommen und so vor seelischem und körperlichem Missbrauch geschützt werden. In manchen Fällen geht es nicht um weniger, als um das Leben. Im Jahr 2017 verstarben 141 Frauen, weil sie von ihrem*r (ehemaligen) Partner*in Gewalt erfuhren.

 

Diese Zahlen sollten mehr als genug Anlass sein, über Maßnahmen nachzudenken, die Frauen* vor Gewalt in ihren eigenen vier Wänden schützen.

 

Frauenhäuser am Rande der Belastbarkeit

 

Seit Jahren zeigt sich ein gefährlicher Trend, denn immer häufiger werden Schutzsuchende von Frauen*häusern abgewiesen, weil diese ihre Kapazitätsgrenzen erreichen. Die Folge: 2017 wurden alleine in Nordrhein-Westfalen über 7358 Hilfegesuche abgelehnt. 2016 waren es noch 5888 und 2015 4698. Hinter jeder einzelnen Ablehnung steckt ein Schicksal, das es verdient, Hilfe und Zuwendung zu erhalten und es liegt nicht an den Sozialarbeiter*innen oder den Einrichtungen, dass in so vielen Fällen eine Ablehnung erfolgt. Das Problem ist die Finanzierung, denn es gibt keine einheitliche Regelung, die festlegt, wie in der BRD die Frauenhäuser finanziert und sichergestellt werden. So prangern Frauenhäuser seit Jahren an, dass es von Bundesland zu Bundesland und von Kommune zu Kommune unterschiedliche Vorgehensweisen gibt, wie die Einrichtungen ihre Finanzierungen gewährleisten können. Gerade Kommunen, die knapp bei Kasse sind, sparen dabei häufig an sozialen Einrichtungen wie den Frauenhäusern. Die Folge: Diejenigen, die die Hilfe am meisten bräuchten, werden alleine gelassen; Sozialarbeiter*innen müssen tatenlos zuschauen.

 

Statistische Erhebungen, wie die des Bundeskriminalamtes, sind keine Neuheit. Seit Jahren ist die desolate Versorgungssituation von Frauenhäusern bekannt. Auch zusätzliche Finanzspritzen des Bundes oder der Länder lösen das Problem nicht, wenn Kommunen, die sparen müssen, weiterhin die Möglichkeit haben dies an Frauenhäusern zu tun.

 

Finanzierungsmöglichkeiten en masse – doch keine dauerhafte Lösung in Sicht

 

Um überhaupt Plätze in den Einrichtungen anbieten zu können, greifen die verschiedenen Bundesländer auf verschiedene Systeme zurück. So ist die so genannte Tagessatzfinanzierung ein gängiges Modell. Bei diesem System müssen die Frauen selbst für ihren Aufenthalt in der jeweiligen Einrichtung aufkommen und sind sie dazu nicht in der Lage, muss Hartz IV beantragt werden, damit die Grundsicherung mit dem jeweiligen Tagessatz verrechnet werden kann.  Diese Vorgehensweise stellt schon aufgrund des bürokratischen Mehraufwandes ein erhebliches Risiko für viele Hilfesuchende dar, die auf schnelle Hilfe angewiesen sind. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb die Verantwortung über die Finanzierung an die Opfer von Gewalt übertragen wird, wenn sie doch die Hilfebedürftigen sind. Ein weiteres Problem dieses Models ist, dass Frauen, die nach den Regelungen der Sozialgesetzbücher keinen Leistungsanspruch auf Hartz IV haben, nicht in den Frauenhäusern aufgenommen werden können, die sich durch eine Tagessatzfinanzierung halten, wenn sie selbst für die Kosten ihres Aufenthaltes nicht aufkommen können. Die Kosten für einen solchen Aufenthalt variieren dabei je nach Einrichtung zwischen 1500€ und 6000€ pro Monat. Gerade für Frauen mit keinem oder nur geringem Einkommen und nicht-EU-Staatsbürgerinnen stellt sich also ein Problem der Finanzierung, aber auch Frauen mit einem durchschnittlichen Einkommen sind einer unglaublichen finanziellen Belastung ausgesetzt, die manche gar in die Verschuldung treibt.

 

Frauen, die nicht Leistungsberechtigt sind, da sie zum Beispiel über ein gemeinsames Vermögen mit dem*r Partner*in verfügen, das sie von Sozialleistungen ausschließt, sehen sich diesem Problem auch ausgesetzt. Sie müssen selbst für das nötige Geld aufkommen und können so nicht die schnelle Hilfe bekommen, die sie benötigen.

 

Die verschiedenen Regelungen je nach Bundesland sind auch deshalb ein Problem, weil sie einer grundsätzlichen Idee der Frauenhäuser im Weg stehen: Oftmals sollen Frauen (und ihre Kinder) in Frauenhäusern untergebracht werden, die weit entfernt von ihrem eigentlichen Wohnort liegen, damit die Gefahr eines erneuten Übergriffes durch den bzw. die Partner*in reduziert werden kann. Die bürokratischen Hürden allein sind oftmals jedoch Grund genug, dass eine Unterbringung über die Landesgrenzen hinweg nicht reibungslos ablaufen kann.

 

Auch gelangen immer wieder Forderungen nach einer möglichst kurzen Bleibezeit für die Frauen an die Einrichtungen. So werden Frauenhäuser dazu angehalten die Frauen und Kinder nur kurzfristig unterzubringen, um Kosten zu sparen. Aber jedes einzelne Schicksal braucht seine eigene Zeit und das ergibt sich nicht nur aus der psychologischen Belastung, die mit einem schnellen Wechsel aus dem Frauen*haus in eine andere Unterbringung oder eine eigene Wohnung verbunden wäre. In einer Zeit, in der Wohnen immer mehr zum Luxusgut wird, müssen gerade alleinstehende Mütter und Frauen, die ein geringes Einkommen haben, auf dem Wohnungsmarkt zurückstecken. Opfern von häuslicher Gewalt dann dem Druck auszusetzen, sich möglichst schnell eine eigene Bleibe zu organisieren, ist unverhältnismäßig und nicht akzeptabel. Nur in den durch Sozialarbeiter*innen und geschultes Personal ausgestatteten Einrichtungen kann gewährleistet werden, dass ein stabiler Schutzraum für die Frauen und ihre Kinder besteht, damit sie sich von der teils jahrelangen Gewalt erholen können und ihr Leben wieder selbstverantwortlich gestalten. Es sollte folglich Aufgabe des Staates sein, diesen Schutz zu gewährleisten, damit keine Frau und kein Kind zurückgewiesen werden muss, weil die Gelder fehlen.

 

Die Istanbul-Konvention – Da war doch was?!

 

Die Umsetzung des Internationalen Abkommens für Frauenrechte kann nicht mehr warten! Seit dem 01. Februar 2018 ist die so genannte Istanbul-Konvention in Deutschland ratifiziert. Das Abkommen des Europarats, das präventive Maßnahmen gegen Gewalt an Frauen durchsetzen soll und Richtlinien für eine bessere Versorgung mit Hilfseinrichtungen beinhaltet, hat unter anderem einen Passus, der explizit auf Einrichtungen, wie die Frauenhäuser eingeht.

 

In Artikel 23 der Konvention heißt es, dass sich Deutschland dazu verpflichtet, einfach zugängliche und flächendeckende Zufluchtsorte für Frauen und ihre Kinder zur Verfügung zu stellen und bereits 2008 wurde im Rahmen der Konvention ein Papier mit Vorgaben verabschiedet, das Auskunft darüber geben soll, wie eine flächendeckende Versorgung mit Frauenhäusern aussehen könnte. Nach diesem Papier sollte ein Familienplatz pro 10 000 Bewohner*innen zur Verfügung stehen und ein solches Angebot in jeder Region gegeben sein. Das Papier empfiehlt darüber hinaus, dass sich die Größe eines solchen Familienplatzes mindestens auf einen Schlafplatz für je eine Frau und die durchschnittliche Zahl an Kindern des jeweiligen Landes richten sollte.

 

In Deutschland leben pro Familie im Durchschnitt 1,5 Kinder. Demnach müssten pro 10 000 Einwohner*innen 2,5 Schlafplätze in Frauenhäusern zur Verfügung stehen. Mit einer aktuellen Bevölkerung von 82,79 Millionen Menschen, ergäbe sich in Deutschland also ein Bedarf von insgesamt 20697,5 Schlafplätzen. Momentan gibt es in der BRD jedoch nur knapp 350 Frauenhäuser mit insgesamt 6700 Plätzen. Dieses Defizit lässt sich auch nicht schön rechnen, wenn man Kinder aus der Rechnung lässt. Denn in diesem Modell wäre von 8279 Plätzen in Frauenhäusern auszugehen, was noch immer ein Defizit von über 1500 Plätzen bedeuten würde.

 

Familienministerin Dr. Franziska Giffey unternahm bereits einen ersten richtigen Schritt, indem sie einen „runden Tisch“ gründete, an dem erstmals Bund und Länder gemeinsam über die desolate Situation der Frauenhäuser in Deutschland beraten. Sie spricht davon, dass erste finanzielle Mittel im Rahmen einer Kampagne, die 2019 in Kraft treten soll, zur Verfügung gestellt werden sollen. Diese Maßnahme ist lobenswert und zeigt den Willen der Bundesministerin endlich etwas zu ändern. Aber die Ministerin spricht sich erst auf lange Sicht für einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einem Frauenhaus aus. Dies sollte jedoch kein Projekt sein, das auf die lange Bank geschoben wird.

 

Wir fordern daher:

 

  • Die Umsetzung der Richtlinien aus der Istanbul-Konvention. Dies schließt ein die Empfehlung von einem Familienplatz pro 10 000 Bewohner*innen umzusetzen.
  • Ein gesetzlich verankertes Recht auf einen Platz in einem Frauenhaus, damit keine Frau mehr abgewiesen werden muss, weil keine flächendeckende Versorgung sichergestellt ist. Gerade für Frauen, die keine EU-Staatsbürgerschaft besitzen, könnte so eine Grundlage geschaffen werden, die ihnen erlaubt sich Hilfe zu suchen, wenn das eigene Zuhause zum Gefahrenort wird. Auch ist auf einen Abbau der Bürokratie zu bestehen, damit Frauen und ihre Kinder weit von ihrem ursprünglichen Wohnort untergebracht werden können, wenn die Gefahrenlage dies verlangt. Dies setzt voraus, dass die Regelungen bundesweit einheitlich sind und nicht mehr Sache der Länder.
  • Damit einhergehend eine Sicherung der Finanzierung, damit eine flächendeckende Versorgung, auch in Kommunen, die wenig Spielraum in ihrem Haushalt haben, gewährleistet werden kann. Wir fordern in diesem Rahmen die Einführung des 3-Säulen-Modells, denn dieses setzt voraus, dass die Finanzierung vom Bund gestellt wird und die Verantwortung so nicht mehr auf die Frauen abgewälzt werden kann. Die autonomen Frauenhäuser sprechen sich in dieser Sache auch für das 3-Säulen-Modell, bestehend aus einem Sockelbetrag, einer Platzkostenpauschale und Gebäudekosten, aus. Dem zu Folge würde der Bund finanzielle Mittel ausschütten, die sich 1. nach den einzelfallunabhängigen Kosten, wie Vernetzungs- und Öffentlichkeitsarbeit, 2. der Anzahl der Plätze in der Einrichtung und 3. nach den Miet- und Instandhaltungskosten der Gebäude, richten würden. Die Gelder würden nach diesem Schlüssel an die einzelnen Kommunen ausgeschüttet damit diese, unabhängig von ihrer finanziellen Situation, die Frauenhäuser finanzieren könnten.
  • Die Tagessatzfinanzierung ist damit als Modell in seiner Vollständigkeit abzulehnen, da dieses System der Finanzierung die Verantwortlichkeit auf die betroffenen Frauen selbst lenkt. Dieses Vorgehen widerstrebt dem solidarischen Grundgedanken unseres Verbandes und ist durch eine Beschlusslage des Bundeskongress aus dem Jahr 2015 bereits verurteilt worden.
  • Eine gesellschaftliche Aufarbeitung des Themas Gewalt in der Partnerschaft. Damit die Tabuisierung dieses Themas ein Ende findet, müssen auch wir uns als feministischer Verband laut als Unterstützer*innen all der Unterdrückten hervortun und uns mit Opfern häuslicher Gewalt und den Einrichtungen, die seit Jahren für diese einstehen, solidarisieren.

 

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ (Art. 2 Abs. 2 GG), dies gilt auch für das eigene Zuhause!

 

Dieser Antrag ist als Ergänzung der Juso Bundes-Beschlusslage des Antrages G3 „Gewalt gegen Frauen ist keine Privatsache – Für eine Verbesserung der Situation der Frauenhäuser und Beratungsstellen“ aus dem Jahr 2015 zu verstehen und erweitert die bereits vorhandene Beschlusslage um die Forderung nach dem 3-Säulen Modell der Finanzierung und die Forderung nach einem Abbau der Bürokratisierung, damit Plätze in Frauenhäusern auch über Landesgrenzen hinaus vergeben werden können.

B-05 BBiG modernisieren - aber richtig.

1.08.2019

Seit langem wird die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes von Gewerkschaften und Auszubildendenvertretungen gefordert. Die Festschreibung der Novellierung im Koalitionsvertrag der aktuellen Großen Koalition war ein Sieg für diejenigen, die sich für mehr Rechte von Dual Studierenden, einer auskömmlichen Mindestausbildungsvergütung, für echte Lernmittelfreiheit, für eine sichere Übernahme von Auszubildenden und gegen eine Schmalspurausbildung einsetzen. Der Referent*innenentwurf, der nach langer Zeit der Untätigkeit in der Großen Koalition, vorgelegt wurde, zeigt jedoch, dass dies nur ein Etappensieg war. Bildungsministerin Anja Karliczek macht mit ihrem Entwurf leider deutlich, dass eine gute Ausbildung und bessere Bedingungen für viele Azubis und dual Studierende offenbar nicht in ihrem Interesse sind. Der Entwurf bleibt weit hinter den Forderungen der gewerkschaftlichen Jugendorganisationen zurück.

 

Die Veränderungen in der Arbeitswelt, die Digitalisierung und der Strukturwandel erfordern eine starke berufliche Bildung und fordern von uns das BBiG fit für die Zukunft zu machen. Anja Karliczek ist in der Verantwortung die Ausbildung und das duale Studium zu stärken. Bei der Novellierung des BBiG müssen aus unserer Sicht folgende Punkte berücksichtigt werden:

 

Rechtssicherheit für dual Studierende

Dual Studierende werden im aktuellen Berufsbildungsgesetz nicht berücksichtigt. Für die noch junge Form der beruflichen Ausbildung, die in den letzten Jahren bei Arbeitgeber*innen und Studierenden stark an Beliebtheit zunimmt, gibt es keine einheitlichen Regelungen, was die Studierenden der Willkür der Arbeitgeber*innen aussetzt. Es fehlen Schutzvorschriften, oftmals werden die Studiereden in ihren Phasen im Betrieb wie Praktikant*innen angestellt und für sie besteht keine Lehrmittelfreiheit. Dual Studierende brauchen Rechtssicherheit und müssen mit in das BBiG aufgenommen werden. Das duale Studium und die Ausbildung müssen gleichgestellt werden.

 

Sichere Übernahme

Auf dem Arbeitsmarkt sind junge Menschen oftmals Planungsunsicherheiten, zum Beispiel durch befristete Arbeitsverträge, ausgesetzt. Solche Unsicherheiten gibt es auch in der Ausbildung. Oftmals müssen Azubis am Ende ihrer Ausbildung um die Übernahme zittern und auf die Rückmeldung des Arbeitsgebers warten. Eine Ankündigungsfrist, von mindestens drei Monaten, bei geplanter Nichtübernahme muss im BBiG verankert werden, um Planungssicherheit für Auszubildende und dual Studierende zu schaffen.

 

Auskömmliche Mindestausbildungsvergütung

Anja Kraliceks Vorschlag zur Mindestausbildungsvergütung sieht momentan eine Vergütung von 515,00 € im ersten Ausbildungsjahr 2020 vor. Diese soll aber ausdrücklich durch Tarifverträge unterschritten werden dürfen, was die Mindestausbildungsvergütung ad absurdum führt. Bei der Vergütung von Auszubildenden und dual Studierenden muss es eine Grenze geben, die nicht unterschritten werden darf! Die Mindestausbildungsvergütung muss sich aus dem Durchschnitt aller tariflichen Ausbildungsvergütungen bemessen. (Derzeit ca. 660€)

 

Kostenfreie Ausbildung

Weil das Berufsbildungsgesetz nur vorschreibt, dass Ausbildungsmittel, zur Berufsausbildung und zum Ablegen der Zwischen- und Abschlussprüfungen durch den bzw. die ArbeitgeberIn bereitgestellt werden müssen, entstehen oftmals zusätzliche Kosten für Fachbücher und Materialien für die Berufs-, Fach- oder Hochschule, die die Auszubildenden und dual Studierenden selbst tragen müssen. Für Azubis und Studierende dürfen aus unserer Sicht keine Kosten für die berufliche Ausbildung entstehen. Deshalb wollen wir eine echte Lehrmittelfreiheit und die Übernahme von Fahrt- und Unterbringungskosten durch die Arbeitgeber.

 

BBiG auch für Berufe im Sozial- und Gesundheitswesen

Wir setzen uns dafür ein, dass die Berufe im Sozial- und Gesundheitswesen ebenfalls unter die Geltung des Berufsbildungsgesetzes fallen. Bisher werden Auszubildende, etwa in den Berufen ErzieherIn, NotfallsanitäterIn, AltenpflegerIn sowie alle anderen einschlägigen Berufe im Sozial- und Gesundheitswesen an privaten Instituten ausgebildet. Die Kosten werden teilweise von den Auszubildenden selbst getragen oder wie im Fall der Altenpflegeausbildung auf den Pflegekunden abgewälzt. Auch die Anstellungsverhältnisse des Lehrpersonals an den Ausbildungsinstituten ist in keiner Weise vergleichbar mit den Arbeitsbedingungen der vergleichbaren Fachkräfte an staatlichen Berufsschulen. Diese Defizite müssen bei der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes dringend behoben werden.

 

Partei der guten Ausbildung

Als Sozialdemokratie werden wir uns auch weiterhin für gute Ausbildung einsetzen. Wir wissen, wie wertvoll unsere berufliche Bildung ist und wie wichtig eine gute Ausbildung und Qualifikation im Hinblick auf die Veränderung der Arbeitswelt ist. Deswegen kämpfen wir gemeinsam mit den Gewerkschaften für ein modernes BBiG und wehren auch in Zukunft Vorschläge, wie die Schmalspurausbildung, entschlossen ab.

G-04 Pflegeberufegesetz

1.08.2019

Der Landesparteitag fordert die Mitglieder der Landtagsfraktion auf, sich gegen eine Reduzierung des Lehrer-Ausbildungsplatzverhältnisses unter das im Pflegeberufegesetz geforderte Verhältnis von 1:20 einzusetzen.

G-03 Anerkennung der Heilerziehungspflege als Fachpersonalqualifikation in Pflegeeinrichtungen der Jungen Pflege

1.08.2019

Die SPD-Landtagsfraktion NRW wird gebeten, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung des WTG NRW darauf hinzuwirken, dass die Heilerziehungspflege auch in Einrichtungen der Jungen Pflege als Fachpersonalqualifikation anerkannt wird. Dazu sollte § 1, Absatz 1, Ziffer 4, der WTG DVO (Wohn- und Teilhabegesetz NRW – Durchführungsverordnung) wie folgt formuliert werden:

 

„4. in der Eingliederungshilfe und in Einrichtungen für junge pflegebedürftige Menschen (Junge Pflege) auch Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.“

 

 

Ar-07 Anpassung der Vorstandsgehälter bei den Sparkassen in NRW

26.07.2019

Die NRWSPD beantragt, dass bei zukünftigen Dienstverträgen mit Vorständen der Sparkassen in NRW, wie z. B. der Sparkasse Minden-Lübbecke, das Gehaltsniveau reduziert und die Höhe der Vorstandsgehälter bei sämtlichen Sparkassen den hierfür vergleichbaren Tarifen des öffentlichen Dienstes (B – Tarife) angepasst wird.

 

Die Gehaltsfindung sollte sich demzufolge in Zukunft nicht an den Empfehlungen der nordrhein-westfälischen Sparkassenverbände – also des hauseigenen Interessenverbandes – orientieren, sondern an den Gehältern von höherwertigen Funktionen im öffentlichen Dienst. So sollte die Vergütung der Sparkassenvorstände langfristig wieder unter den Gehältern von z.B. Bundeskanzler, Bundesfinanzminister und Landesfinanzminister liegen.

 

Alle Vertreter der SPD in den Verwaltungsräten der Sparkassen in NRW sollten darauf Einfluss nehmen, dass die zukünftigen Gehälter wieder auf ein verträgliches Niveau zurückgeführt werden.