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F-05 Gegen Scheinlösungen, für die Selbstbestimmung von Frauen: Ersatzlose Streichung des “Werbeverbots” für Schwangerschaftsabbrüche!

15.08.2019

Die NRWSPD wird dazu aufgefordert, sich auf diversen Ebenen für eine Umsetzung einzusetzen:

 

Die ersatz- und kompromisslose Streichung des §219a StGB und die Freigabe zur Abstimmung als Gewissensentscheidung.

Ar-09 Abschaffung der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen

16.05.2018

Die Möglichkeit zur kalendermäßigen Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes in § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist zu streichen.

Ar-10 Diskriminierung von LeiharbeiterInnen beenden

16.05.2018

Gute Arbeit braucht faire Regeln. Insbesondere in der Leih- und Zeitarbeit sind Korrekturen unbedingt erforderlich. In den letzten Jahren hat sich dieser Sektor verdreifacht. Über 1,1 Mio. Menschen sind heute in Leih- und Zeitarbeit. Dabei wird das Instrument vielfach zweckentfremdet und schon bei normaler Betriebsauslastung als ständige innerbetriebliche Konkurrenz zur Stammbelegschaft und zur Umgehung von geltendem Arbeitsrecht beispielsweise im Arbeitskampf eingesetzt. Dieser Missbrauch hat mit dem eigentlichen Zweck nichts gemein und gehört eindämmt.

Leih- und Zeitarbeit hat ihre Berechtigung um Auftragsspitzen zu bewältigen. Das Ziel bleibt, sie auch darauf zu begrenzen. Den missbräuchlichen Gebrauch von Leiharbeit und Werk- oder Dienstverträgen zum Zweck der Lohndrückerei müssen wir bekämpfen. In der neuen Bundesregierung müssen wir verhindern, dass sich in den Betrieben dauerhaft eine Zweiklassengesellschaft etabliert und Kolleginnen und Kollegen gegeneinander ausgespielt werden.

Die steigenden Zahl von Leiharbeit und Werkverträge führt dazu, dass die gleiche Tätigkeit zu schlechteren Bedingungen ausgeführt und Stammarbeitsplätze ersetzt werden. Inzwischen verdrängen Werkverträge sogar Arbeitsplätze, die mit LeiharbeitnehmerInnen dauerhaft besetzt werden. Durch Scheinselbständigkeit werden zudem Arbeitnehmerrechte und Sozialversicherungsschutz umgangen.

Ebenso bei der konzerninternen Zweckentfremdung von Leiharbeit. Die dauerhafte, „billigere“ Erledigung von Aufgaben durch ein Konzernunternehmen ist nur ein Beispiel. Gewachsene Arbeitsbeziehungen werden zerstört. Gleiche Arbeit im selben Betrieb und der gleichen Verwaltung werden bei schlechterer Bezahlung und zu insgesamt schlechteren Arbeitsbedingungen durchgeführt. Für uns ist klar: Missbrauch bleibt Missbrauch. Wird Leiharbeit dauerhaft eingesetzt um Druck auf die Stammbelegschaft auszuüben, ist der Gesetzgeber gefordert.

Schon das Ausmaß von Leih- und Zeitarbeit zeigt: Reformbedarf lässt sich nicht leugnen. Dabei ist mit dem weiteren Vordringen der Digitalisierung sogar mit einer Zunahme von Werk- oder Dienstvertragsarbeit in Betrieben und Verwaltungen zu rechnen. Die Behebung von Regelungslücken ist daher umso wichtiger.

Für folgende Maßnahmen wollen wir um Mehrheiten streiten:

  1. Wir müssen erreichen, dass die zeitlichen Begrenzungen für Arbeitnehmerüberlassungen nicht auf die Einzelpersonen sondern auf den Einsatzbetrieb bezogen werden. Nur so kann dem Dauereinsatz von wechselnden Leiharbeitnehmern vorgebeugt werden. Das Merkmal „vorübergehend“ ist betriebs- statt arbeitnehmerbezogen zu definieren. Das trägt auch der EU- Leiharbeitsrichtlinie  Rechnung. Diese will ausdrücklich die dauerhafte Ersetzung von regulären Arbeitsplätzen durch Leiharbeit verhindern – und nicht etwa den einzelnen Leiharbeitnehmer oder die einzelne Leiharbeitnehmerin vor einer zu langen Verleihung schützen. Andernfalls könnten Strohfirmen oder Konzernunternehmen als Verleiher mit ständig wechselnden LeiharbeitnehmerInnen die Erledigung von Arbeit auf Dauerarbeitsplätzen zu günstigeren Lohnkosten anbieten und so den dauernden Wechsel auf ein und demselben Arbeitsplatz kostengünstig ermöglichen, wie dies in der Praxis bekanntermaßen im großen Stil und durchaus bei renommierten Unternehmen betrieben wird.
  2. Wir wollen ein entschiedenes Vorgehen gegen Scheinselbstständigkeit als Geschäftsmodell. Wir wollen arbeitnehmerähnliche Personen in bestehende Regelungsmechanismen einbeziehen und die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft erleichtern. Hierzu ist die Beweislast umzukehren: Der Betrieb soll künftig die Eigenschaft der nicht weisungsgebundenen Einbettung in die Betriebsorganisation erbringen – nicht der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin.
  3. Streikbruch bleibt Streikbruch: Wir wollen das Streikbruchverbot auf Konzern- entleihe ausweiten.
  4. Wir wollen Mitbestimmung stärken. Wir werden den betrieblichen Interessen- vertretungen mehr Rechte verschaffen. Betriebsräte sollen bei der Vergabe von Aufträgen an Leiharbeitsunternehmen Informiert und Unterrichtet werden. Bis zur vollständigen Unterrichtung muss die Interessenvertretung einen Anspruch auf Unterlassung der Maßnahme haben. (§ 80 BetrVG)
  5. Ab dem 90. Tag sollen LeiharbeiterInnen Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen erhalten. Neben gleichem Stundenlohn sollen auch Leistungen aus dem Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen angewendet werden.

Ar-08 Tarifverträge stärken - Tarifflucht verhindern

16.05.2018

Grade in den Zeiten von weiter zunehmender Globalisierung und Digitalisierung brauchen Arbeitnehmer*innen den Schutz von Tarifverträgen. Gleichzeitig versuchen immer mehr Unternehmen, die Tarifbindung zu beenden oder zu unterlaufen.

 

Die SPD NRW sieht diese Entwicklung mit großer Sorge und setzt sich dafür ein, Tarifverträgen wieder eine höhere Geltung zukommen zu lassen und damit die Tarifautonomie zu stärken.

 

Daher werden wir uns dafür einsetzen, die vorhandenen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu verändern und zu ergänzen.

 

Die NRW SPD fordert:

 

  1. Arbeitgeber haben gegenüber den Beschäftigten eine Offenlegungspflicht bezüglich einer Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband mit oder ohne Tarifbindung.

 

Begründung: Tarifflucht schwächt das Tarifsystem. Deutliche Einschränkungen der Zulässigkeit von OT-Mitgliedschaften z. B. im Hinblick auf Wechsel von Arbeitgebern in eine OT-Mitgliedschaft sind deshalb erforderlich. Dazu gehört die gesetzliche Offenlegungspflicht der Arbeitgeber bezüglich einer Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband mit oder ohne Tarifbindung.

 

  1. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen wird erleichtert. Die Veto-Möglichkeit von Arbeitgebern wird eingeschränkt, Wir wollen eine Konkretisierung des Begriffs ‚überwiegende Bedeutung‘ im § 5 TVG.

 

Auch nach der Reform der Allgemeinverbindlichkeitserklärung können Arbeitgeber im Tarifausschuss ein Veto einlegen und damit eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung verhindern. Der Abstimmungsmodus soll so verändert werden, dass im Tarifausschuss ein Antrag, der gemeinsam von den branchenzuständigen Tarifvertragsparteien eingebracht wird nicht von branchenfremden Beteiligten abgelehnt werden kann.

 

Um das ursprüngliche Gesetzesziel zu erreichen bedarf es der Konkretisierung der Definition „überwiegende Bedeutung“ (§ 5 Absatz 1 Satz 2 TVG) eines Tarifvertrages in einer Branche und Region. Die Bedeutung des öffentlichen Interesses an einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag muss verstärkt werden.

 

Begründung: Das öffentliche Interesse muss auch dann gegeben sein, wenn die Allgemeinverbindlichkeitserklärung für gesamtgesellschaftliche Ziele geeignet ist, wie die Stabilisierung der Funktion der Tarifautonomie und des Tarifvertragssystems, der Erreichung angemessener Entgelt- und Arbeitsbedingungen oder als Mittel zur Sicherung sozialer Standards und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen.

 

  1. Stärkung und Erhalt der Tariftreueregelungen/Tariftreuegesetze.

 

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind der Bund und die Länder an die tariflichen Entgeltsätze der einschlägigen Tarifverträge zu binden. Die Stärkung und der Erhalt der Tariftreueregelungen/Tariftreuegesetze der Bundesländer und die Bindung der Wirtschaftsförderung an Einhaltung und Anwendung von Tarifverträgen muss gestärkt und dauerhaft auch kontrolliert werden.

 

  1. Verbessertes Zutrittsrecht von Gewerkschaften. Ratifizierung der revidierten Europäischen Sozialcharta durch Deutschland.

 

Die SPD wird die gesetzlichen Reglungen zur Verbesserung der Zugangsrechte von Gewerkschaften in die Betriebe und Verwaltungen sowie kirchlichen Einrichtungen verbessern. Die SPD wird darauf hinwirken, dass Deutschland die revidierte Europäische Sozialcharta umgehend ratifiziert.

 

Begründung: Aufgrund fehlender, bzw. unzureichender gesetzlicher Regelungen wird Gewerkschaften der Zutritt in die Betriebe zur Ansprache und der Mitgliedergewinnung sehr oft nur halbjährlich gewährt. Das ist deutlich zu wenig. Diese gewerkschaftlichen Rechte sind in der revidierten Europäischen Sozialcharta verbrieft. Darüber hinaus sind moderne Formen der elektronischen Ansprache durch Gewerkschaften – etwa im Intranet und interne Mail-Verteiler bzw. durch ein elektronisches „Schwarzes Brett“ erforderlich.

 

  1. Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Personen erleichtern.

 

Aufgrund geänderter Beschäftigungsformen ist eine Reform der Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Personen (§ 12a TVG) dahingehend erforderlich, dass die Anwendbarkeit auf einen breiteren Personenkreis möglich ist, z. B. durch Verzicht des Erfordernisses: „überwiegend für einen Auftraggeber tätig“.

 

  1. Mindestschutz durch Tarifverträge garantieren.

 

Gesetze und Tarifverträge setzen Mindestbedingungen. Tarifverträge dürfen kein Instrument zur Unterschreitung gesetzlicher Mindeststandards sein. Dies gilt insbesondere bei gesetzlichen Schutzvorschriften, bei denen die Gefahr besteht, dass ihrer jeweiligen Schutzfunktion nicht mehr Rechnung getragen wird.

 

Gesetzlichen Öffnungsklauseln, die tarifvertragliche Abweichungen von gesetzlichen Mindeststandards zulassen, müssen überprüft und weitestgehend so geändert werden, dass Abweichungen vom Gesetz durch Tarifvertrag nur zulässig sind, wenn der Tarifvertrag ein Äquivalent aller Regelungsziele und -inhalte beinhalten (z. B. andere Berechnungsregelungen wie in § 13 BUrlG). Eine Abweichung vom Gesetz nach unten durch Einzelarbeitsvertrag darf es nicht geben. Derzeitige gesetzliche Regelungen, die dies zulassen werden geändert.

 

Begründung: Öffnungsklauseln basieren häufig auf der Annahme, dass die Tarifverträge einer Branche in ihrer Gesamtheit ausgewogen sind und negative Abweichungen an einer Stelle durch Vorteile an anderer Stelle ausgeglichen werden. Dieses System wird durch die punktuelle Abweichungsmöglichkeit für nicht tarifgebundene Arbeitgeber durchbrochen. Dies beeinträchtigt nicht nur die dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch insbesondere die tarifgebundenen Mitbewerber. Nichttarifgebundene Arbeitgeber können sich durch Nutzung der Öffnungsmöglichkeiten „ohne Kompensation“ erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen. Das ist eher eine Aufforderung zum Verlassen der Tarifbindung.

 

  1. Kollektive Fortgeltung eines Tarifvertrages bei Abspaltung.

 

Die SPD wird dafür sorgen, dass es eine rechtliche Vorschrift gibt, die dafür sorgt, dass Unternehmensentscheidungen die zu Aufspaltung, Abspaltung oder sonstigen Änderung im Rahmen des Umwandlungsrechtes oder eines Betriebsüberganges im Sinne des § 613a BGB führen, die geltenden Tarifverträge dauerhaft fortgelten, es sei denn, sie werden durch neue, bessere Tarifverträge ersetzt,

 

Begründung: Immer häufiger werden Unternehmensstrukturen verändert, um Mitbestimmungsrechte und Tarifstandards zu unterlaufen oder ganz zu zerschlagen. Insbesondere Ketten-Betriebsübergänge können zur Aushebelung und Umgehung der Tarifgeltung führen. Dies werten wir als sog. institutionellen Missbrauch.

 

  1. Kollektive Weitergeltung bei Nachbindung und Nachwirkung verbessern.

 

Wir sorgen dafür, dass die Nachbindung eines Tarifvertrags nicht bereits dann für einen gesamten Tarifvertrag entfällt, wenn nur Teile des Tarifvertrags geändert werden. Die nicht geänderten Regelungen sollen erhalten bleiben, insofern sie nicht von den Tarifparteien aufgehoben werden. Die Gültigkeit des Tarifvertrags darf nicht durch eine sog. andere Abmachung ersetzt werden.

 

Für die Nachwirkung wird gesetzlich klarstellend geregelt, dass für den Zeitraum der Nachwirkung auch neueingestellte Beschäftigte, die Mitglied einer tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind oder werden, unmittelbar wie die anderen Beschäftigten unter den geltenden Tarifvertrag fallen.

 

  1. Verbandsklagerecht ermöglichen.

 

Da auch tarifgebundene Arbeitgeber immer wieder geltende Tarifverträge systematisch nicht anwenden oder unterlaufen, werden wir für diese Fälle des systematischen und kollektiv wirkenden Verstoßes ein Verbandsklagerecht für die zuständige, im Betrieb vertretene Gewerkschaft und den Arbeitgeberverband einführen, damit wirksamer gegen Tarifbruch und Verstöße gegen gesetzliche Mindestvorschriften vorgegangen werden kann.

 

  1. Gewerkschaftsmitgliedschaft durch Begünstigung stärken.

 

Tarifverträge können unter bestimmten Voraussetzungen tarifvertragliche Regelungen mit Begünstigungen nur für Gewerkschaftsmitglieder vorsehen. Der Gesetzgeber sollte die in der Rechtsprechung ausdrücklich zulässigen Differenzierungsklauseln für Gewerkschaftsmitglieder gesetzlich klarstellen. Zudem sind tarifliche Spannenklauseln zuzulassen.

 

  1. Sozialrechtliche Änderungen und verbesserte Kontrollen.

 

Die SPD will, dass die branchenübliche tarifliche Entlohnung die Untergrenze für eine zumutbare Arbeit im Sinne eines Arbeitsangebots an einen Arbeitslosen bzw. -suchenden sein wird. Die oft genug mangelhaften und unzureichenden Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Schutzvorschriften durch Aufsichts- und Kontrollbehörden ist zu verbessern, Diese sind personell so auszustatten, dass sie wirksam arbeiten können.

 

Begründung:

Tarifverträge sind für Beschäftigte das wichtigste Instrument zur Regelung der Entgelt- und Arbeitsbedingungen. Sie sollen einen Ausgleich für das fehlende Machtgleichgewicht zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern bei Abschluss des Arbeitsvertrages und im Arbeitsverhältnis bewirken. Tarifwerke setzen ebenso wie Gesetze Mindestbedingungen. Sie stehen für gerechtere Verteilung und Teilhabe und tragen so zu einer sozialverträglichen und fortschrittlichen Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in einer sozialen Marktwirtschaft bei. Flächentarifverträge regeln die Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen in den Betrieben einer Branche und sind – weit über die unmittelbar tarifgebundenen Beschäftigten und Arbeitgeber hinaus – Maßstab für faire und transparente Arbeits- und Entgeltbedingungen sowie fairen Wettbewerb in einer Branche. Die Tarifautonomie und insbesondere Flächentarifverträge unterstützen zudem den gesamtgesellschaftlich gewünschten Umgang bei Entwicklungen und Veränderungen im Arbeitsleben. Sie normieren auf demokratische Weise zukunftsweisende Handlungsmöglichkeiten und Lösungen. Sie sind daher für den Sozialstaat unverzichtbar.

 

Die Tarifbindung ist in den letzten Jahrzehnten deutlich gesunken. Gründe hierfür sind die fehlende Verbandsmitgliedschaft in den Arbeitgebern, Flucht aus der Tarifvertragsbindung, die Zulässigkeit von sog. OT-Mitgliedschaften (OT = ohne Tarifbindung) sowie Umstrukturierungen als Mittel der Tarifflucht oder zur Erschwerung gewerkschaftlicher Organisation durch immer kleinere Betriebseinheiten.

 

Aber auch eine Politik der sozialen Spaltung der Beschäftigten mit Hilfe von prekären Beschäftigungsformen wie z. B. sachgrundloser Befristung, Leiharbeit, Minijobs und Arbeit auf Abruf sowie prekäre Arbeitsbedingungen, wie etwa unfreiwillige Teilzeitarbeit, hat dazu beigetragen. Diese Beschäftigungsformen und -bedingungen schwächen die Durchsetzungskraft von Gewerkschaften in den Betrieben und Verwaltungen.

 

Neue Arbeitsformen, die durch die fortschreitende Digitalisierung entstehen, verschärfen diese schlechte Entwicklung weiter. Daher ist der Gesetzgeber aufgerufen, diese Beschäftigungsformen so zu regulieren, dass ausreichender Schutz besteht und eine gewerkschaftliche Betätigung ohne Nachteile tatsächlich erfolgen kann.

B-10 Ernährungs- und Verbraucherbildung ausbauen

15.05.2018

Ernährungsaufklärung und Verbraucherbildung vollziehen sich in formalen Bildungsprozessen und in informellen Bildungssituationen (Familie, zusammen mit Freunden etc.). Die NRWSPD fordert den Bund und die Länder auf, dafür zu sorgen, Ernährungsaufklärung und Verbraucherbildung in den Lehrplänen von KiTas, Schulen und anderen Bildungseinrichtungen sowie in der Aus- und Fortbildung von Lehrern, Erziehern und Sozialarbeitern zu verankern.

Ar-07 Solidarität mit den Beschäftigten der Metro-Tochter real,-

15.05.2018

Der SPD-Landesparteitag NRW stellt fest, dass der Umgang mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei real,- einen neuen Tiefpunkt erreicht hat.

Der real-Aufsichtsrat hat gegen die Stimmen der Arbeitnehmer*innenvertreter beschlossen, die real-SB Warenhaus GmbH abzuspalten und die Beschäftigten in die metro-Services GmbH zu überführen.

Die real,- ist in den letzten Jahren mehrfach umgebaut worden, immer wieder legte die Unternehmensleitung neue Konzepte vor, die sich immer wieder als untauglich erwiesen haben.

Mit der nun beschlossenen Abspaltung setzt sich eine lange Geschichte der angeblichen Rettung auf dem Rücken der Beschäftigten grausam fort.

Mehrfach haben die Beschäftigten gemeinsam mit ihrer Gewerkschaft ver.di ihre Unterstützung geleistet und sogar mit einem Sanierungstarifvertrag finanzielle Beiträge geliefert.

Weil die Unternehmenspläne untauglich waren und sind, soll nun eine neue unrühmliche Phase eingeleitet werden. Tarifflucht und weitere Absenkung der bereits schon niedrigen Löhne soll es nun bringen – Und gleichzeitig kassieren die Manager Boni-Zahlungen.

Aktuell gilt bei der metro-Services ein zwischen dem konzerneigenen Arbeitgeberverband AHD und dem höchst umstrittenen Verein DHV, ehemals „Deutschen Handlungsgehilfen-Verband“, vereinbarter „Tarifvertrag“ bei dem die Löhne und Gehälter bereits heute über 24 Prozent unterhalb des ver.di-Flächentarifvertrags für den Einzelhandel liegen.

Und sollte das BAG am 26. Juni feststellen, dass der DHV gar nicht tariffähig ist, gilt für die Beschäftigten der metro-Services GmbH überhaupt kein Tarifvertrag mehr!

Die Beschäftigten haben dieses böse Spiel auf ihre Kosten durchschaut und organisieren sich noch stärker als bisher in der Gewerkschaft ver.di.

Der DHV hat zwischenzeitlich, vielleicht auch wegen dem steigenden Druck der Beschäftigten, die Kündigung des Tarifvertrags mit metro-Services angekündigt. Da die Kündigung aber erst zum 31.3.2019 wirksam werden kann, sind die Gefahren für die Beschäftigten erstmal nicht gebannt.

Der Arbeitgeber muss nun dazu gebracht werden, schnell einen neuen, guten Tarifvertrag abzuschließen.

Die NRWSPD spricht ihre Solidarität mit den Beschäftigten der real,- aus. Wir stehen an Eurer Seite und sichern Euch unsere Unterstützung im Kampf gegen Tarifflucht für einen ordentlichen Tariflohn auf der Basis der Flächentarifverträge zu.

Die Tarifbindung an die Flächentarifverträge muss für real,- und bei der metro Services durchgesetzt werden.

V-02 Für ein humanes Strafrecht – Schwarzfahren entkriminalisieren

14.05.2018

Die SPD-Landtagsfraktion, die SPD-Bundestagsfraktion, der Parteivorstand und die SPD-Mitglieder in der Bundesregierung werden aufgefordert, sich für die folgende Forderung einzusetzen:

 

In § 265a Absatz 1 StGB (Erschleichen von Leistungen) wird das Tatbestandsmerkmal „die Beförderung durch ein Verkehrsmittel“ gestrichen und die Strafbarkeit des „Schwarzfahrens“ damit abgeschafft. Stattdessen wird ein neuer Tatbestand im Ordnungswidrigkeitengesetz geschaffen, der zum Beispiel so lauten könnte:

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreihundert Euro geahndet werden.

S-01 Weiterentwicklung der Pflegeversicherung zur Bürgerpflegeversicherung

14.05.2018
  1. Wir fordern, die soziale wie private Pflegeversicherung stufenweise zur Pflegevollversicherung zu entwickeln. Zuzahlungen werden begrenzt. Dabei wird die persönliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Nur dann können dringend notwendige bessere Vergütungen und Personalausstattungen sowie weitere Qualitätsverbesserungen ohne Mehrkosten für Pflegebedürftige und Kommunen realisiert werden.
  2. Wir fordern die Einführung der Pflegebürgerversicherung. Alle Pflegeversicherten sollen entsprechend ihrem Einkommen solidarisch prozentual Beiträge entrichten und den gleichen Leistungsanspruch bekommen.

 

KJ-01 Ein Kind ist ein Kind ist ein Kind

8.05.2018

Keine Ungleichbehandlung von nichtbehinderten Kindern oder Kindern mit seelischer, körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung.

 

Umsetzung des Nicht-Diskriminierungsgebotes durch die UN-Behindertenkonvention von 2006 und die UN-Kinderrechtskonvention von 1989.

 

Pflegefamilien müssen gemäß § 54 (3) SGB XII als eine selbstverständliche und mit Blick auf das Kindeswohl besonders begrüßenswerte Option der Fremdunterbringung von Kindern mit Behinderung genutzt werden. Ein barrierefreier Zugang zu Pflegeverhältnissen ist durch ausreichende, von Beginn an etablierte Entlastungsangebote und finanzielle Unterstützung für Pflegefamilien zu gewährleisten. Hierfür sind Mindeststandards in NRW zu entwickeln.

 

Die NRWSPD setzt sich dafür ein, dass die Kinder mit Behinderung in Pflegefamilien alle Hilfen aus einer Hand erhalten und Transparenz und Verlässlichkeit der Kostenträger auch über das 18. Lebensjahr hinaus besteht. Jedes Kind hat ein Recht auf das Erleben von intensiver individueller Zuwendung und Einzigartigkeit. Diesem kann in einer Familie am ehesten entsprochen werden.

 

Jedes Kind hat das elementare Bedürfnis, in seinem Umfeld Geborgenheit, Verlässlichkeit und Kontinuität zu erfahren. Nur in einem geschützten Rahmen kann es sich optimal entfalten. Dies gilt für Kinder, deren Entwicklung durch eine Behinderung oder eine Krankheit belastet ist, umso mehr.

Kann die eigene Familie die Bedürfnisse des Kindes nicht ausreichend befriedigen, so ist die Gesellschaft aufgefordert, bestmögliche Bedingungen im Rahmen von Pflegeverhältnissen oder Erziehungsstellen zu schaffen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behinderung oder ein erzieherisches Defizit der Eltern Anlass für eine Inpflegenahme sind.

 

Recht und Verwaltungshandeln bieten bislang keinen ausreichenden Rahmen, um diese Selbstverständlichkeiten umzusetzen. Pflegefamilien, die sich für die Aufnahme eines behinderten oder chronisch kranken Kindes zur Verfügung stellen, wird keine Verlässlichkeit geboten. Bedingungen, die bei der Aufnahme ausgehandelt und zugesichert wurden, werden häufig im laufenden Hilfefall und regelmäßig bei Erreichen der Volljährigkeit des Pflegekindes vom Leistungsträger aufgekündigt. Erhöht sich der Unterstützungsbedarf während der Pflege, so findet auch dies oft keine Anerkennung, sondern Pflegefamilien wird ein überobligatorischer Einsatz unter Ausnutzung ihrer persönlichen Bindung zum Kind zugemutet. Die Gefahr der Überforderung und Unzuverlässigkeit ist in der Pflegekinderhilfe für Kinder mit Behinderungen stete Begleitung. Die Folge ist selbstverständlich, dass sich immer weniger geeignete Pflegefamilien und -personen zur Verfügung stellen. Damit verletzen die LeistungsträgerInnen der Eingliederungshilfe ihre Gewährleistungsverantwortung, denn sie sind dafür verantwortlich, dass die Hilfeform der Familienpflege in angemessenem Umfang zur Verfügung steht.

IR-02 Prävention vor Repression

8.05.2018

Die NRWSPD setzt sich dafür ein, dass Kriminalpräventionsprojekte in NRW langfristig durch Bundes- und Landesmittel finanziell unterstützt werden. So erhalten diese die längst überfällige Planungssicherheit und Nachhaltigkeit.